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§ 15 - Verordnung über Flugfunkzeugnisse (FlugfunkV)

V. v. 01.03.1994 BGBl. I S. 346; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 21 G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970; aufgehoben durch § 22 V. v. 20.08.2008 BGBl. I S. 1742
Geltung ab 09.03.1994; FNA: 96-1-34 Luftverkehr
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§ 15 Zweitschriften



Für ein in Verlust geratenes Flugfunkzeugnis oder für einen in Verlust geratenen Berechtigungsausweis kann eine Zweitschrift ausgestellt werden. Dasselbe gilt, wenn das Zeugnis oder der Berechtigungsausweis unbrauchbar geworden sind; in diesem Fall ist die Urschrift vor dem Ausstellen der Zweitschrift zurückzugeben.



 

Zitierungen von § 15 FlugfunkV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 FlugfunkV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FlugfunkV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 17 FlugfunkV Gebühren und Auslagen
... oder einer Zweitschrift eines Flugfunkzeugnisses oder Berechtigungsausweises (§§ 15 und 20) 20 Euro; 6. für das Bearbeiten eines Antrages nach § 12, § 13 ...