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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 29.08.2008 aufgehoben
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§ 4 - Verordnung über Flugfunkzeugnisse (FlugfunkV)
V. v. 01.03.1994 BGBl. I S. 346; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 21 G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970; aufgehoben durch § 22 V. v. 20.08.2008 BGBl. I S. 1742
Geltung ab 09.03.1994; FNA: 96-1-34 Luftverkehr
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Geltung ab 09.03.1994; FNA: 96-1-34 Luftverkehr
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§ 4 Prüfungsbehörde
§ 4 wird in 5 Vorschriften zitiert
Prüfungsbehörde ist das Bundesamt für Post und Telekommunikation. Zuständig für Prüfungen zum Erwerb von Flugfunkzeugnissen sind seine Außenstellen:
Berlin 2, Bremen, Dresden, Erfurt, Eschborn, Hamburg, Hannover, Köln, Mülheim, München, Nürnberg, Rostock und Stuttgart.
Berlin 2, Bremen, Dresden, Erfurt, Eschborn, Hamburg, Hannover, Köln, Mülheim, München, Nürnberg, Rostock und Stuttgart.
Zitierungen von § 4 FlugfunkV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 FlugfunkV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FlugfunkV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 FlugfunkV Anmeldung zur Prüfung
... beantragten Zeugnisart spätestens 14 Tage vor dem Prüfungstermin bei einer der in § 4 genannten Außenstellen des Bundesamtes für Post und Telekommunikation erfolgen. Der ...
§ 8 FlugfunkV Prüfung
... der Sitz einer Außenstelle des Bundesamtes für Post und Telekommunikation nach § 4. (2) Der Bewerber muß sich auf Verlangen vor Beginn der Prüfung durch ...
§ 12 FlugfunkV Anerkennung von Prüfungen zum Erwerb einer Erlaubnis für Luftfahrzeugführer oder zum Erwerb der Instrumentenflugberechtigung
... die Prüfungsbehörde. Es wird von der zuständigen Außenstelle nach § 4 ausgehändigt. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann festlegen, daß ...
§ 17 FlugfunkV Gebühren und Auslagen
... Findet die Prüfung auf Antrag der Bewerber nicht am Sitz einer Außenstelle nach § 4 statt, so werden zusätzlich als Auslagen die auf Grund gesetzlicher oder vertraglicher ...
§ 20 FlugfunkV Übergangsbestimmungen
... in deutscher Sprache ausgestellt wurde. Der Antrag ist an eine nach § 4 zuständige Außenstelle zu richten. (2) Die von den Behörden der ...
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