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§ 4 - Verordnung über Flugfunkzeugnisse (FlugfunkV)

V. v. 01.03.1994 BGBl. I S. 346; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 21 G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970; aufgehoben durch § 22 V. v. 20.08.2008 BGBl. I S. 1742
Geltung ab 09.03.1994; FNA: 96-1-34 Luftverkehr
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§ 4 Prüfungsbehörde



Prüfungsbehörde ist das Bundesamt für Post und Telekommunikation. Zuständig für Prüfungen zum Erwerb von Flugfunkzeugnissen sind seine Außenstellen:

Berlin 2, Bremen, Dresden, Erfurt, Eschborn, Hamburg, Hannover, Köln, Mülheim, München, Nürnberg, Rostock und Stuttgart.



 

Zitierungen von § 4 FlugfunkV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 FlugfunkV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FlugfunkV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 FlugfunkV Anmeldung zur Prüfung
... beantragten Zeugnisart spätestens 14 Tage vor dem Prüfungstermin bei einer der in § 4 genannten Außenstellen des Bundesamtes für Post und Telekommunikation erfolgen. Der ...
§ 8 FlugfunkV Prüfung
... der Sitz einer Außenstelle des Bundesamtes für Post und Telekommunikation nach § 4. (2) Der Bewerber muß sich auf Verlangen vor Beginn der Prüfung durch ...
§ 12 FlugfunkV Anerkennung von Prüfungen zum Erwerb einer Erlaubnis für Luftfahrzeugführer oder zum Erwerb der Instrumentenflugberechtigung
... die Prüfungsbehörde. Es wird von der zuständigen Außenstelle nach § 4 ausgehändigt. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann festlegen, daß ...
§ 17 FlugfunkV Gebühren und Auslagen
... Findet die Prüfung auf Antrag der Bewerber nicht am Sitz einer Außenstelle nach § 4 statt, so werden zusätzlich als Auslagen die auf Grund gesetzlicher oder vertraglicher ...
§ 20 FlugfunkV Übergangsbestimmungen
... in deutscher Sprache ausgestellt wurde. Der Antrag ist an eine nach § 4 zuständige Außenstelle zu richten. (2) Die von den Behörden der ...