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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 29.08.2008 aufgehoben
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§ 6 - Verordnung über Flugfunkzeugnisse (FlugfunkV)
V. v. 01.03.1994 BGBl. I S. 346; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 21 G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970; aufgehoben durch § 22 V. v. 20.08.2008 BGBl. I S. 1742
Geltung ab 09.03.1994; FNA: 96-1-34 Luftverkehr
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Geltung ab 09.03.1994; FNA: 96-1-34 Luftverkehr
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§ 6 Zulassung zur Prüfung
§ 6 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die Prüfungsbehörde. Die Zulassung zur Prüfung erfolgt, wenn
- 1.
- die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 erfüllt sind,
- 2.
- die Anmeldeunterlagen nach § 5 vollständig sind und
- 3.
- die Prüfungsgebühren nach § 17 eingegangen sind.
(2) Wird die Zulassung abgelehnt, so wird der Bewerber hierüber schriftlich unter Angabe der Gründe unterrichtet. Bereits entrichtete Gebühren werden erstattet.
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Zitierungen von § 6 FlugfunkV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 FlugfunkV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FlugfunkV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 10 FlugfunkV Zusatzprüfung
... (2) Für die Zulassung zur Zusatzprüfung gelten die Vorschriften des § 6 entsprechend. (3) Für die Durchführung der Zusatzprüfung gelten die ...
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