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§ 20 - Verordnung über Flugfunkzeugnisse (FlugfunkV)

V. v. 01.03.1994 BGBl. I S. 346; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 21 G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970; aufgehoben durch § 22 V. v. 20.08.2008 BGBl. I S. 1742
Geltung ab 09.03.1994; FNA: 96-1-34 Luftverkehr
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§ 20 Übergangsbestimmungen



(1) Die nach dem 30. April 1955, jedoch vor dem 16. Mai 1968 von der Deutschen Bundespost ausgestellten Flugfunkzeugnisse sowie die von der Bundesanstalt für Flugsicherung erteilten Zulassungsscheine für den Sprechfunkdienst werden auf Antrag in neue Flugfunkzeugnisse nach § 2 umgetauscht. Hierbei entsprechen

1.
das Beschränkt Gültige Flugfunksprechzeugnis dem Beschränkt Gültigen Sprechfunkzeugnis I für den Flugfunkdienst und das Allgemeine Flugfunksprechzeugnis dem Allgemeinen Sprechfunkzeugnis für den Flugfunkdienst,

2.
der Zulassungsschein für den Sprechfunkdienst dem Beschränkt Gültigen Sprechfunkzeugnis I für den Flugfunkdienst, wenn er nach einer Prüfung auf Ausübung des Flugsicherungs-Sprechfunkverkehrs in englischer Sprache ausgestellt wurde,

3.
der Zulassungsschein für den Sprechfunkdienst dem Beschränkt Gültigen Sprechfunkzeugnis II für den Flugfunkdienst, wenn er nach einer Prüfung auf Ausübung des Flugsicherungs-Sprechfunkverkehrs in deutscher Sprache ausgestellt wurde.

Der Antrag ist an eine nach § 4 zuständige Außenstelle zu richten.

(2) Die von den Behörden der Deutschen Demokratischen Republik ausgestellten Flugfunkzeugnisse werden anerkannt, wenn sie als gleichwertig im Sinne des Artikels 37 Abs. 1 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands anzusehen sind.

(3) Die von der Deutschen Post der Deutschen Demokratischen Republik ausgestellten und am 3. Oktober 1990 noch gültigen Flugfunkzeugnisse werden bis zum 1. Oktober 1995 auf Antrag in unbefristet gültige Zeugnisse gemäß den Bestimmungen der Anlage 2 umgetauscht.



 

Zitierungen von § 20 FlugfunkV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 FlugfunkV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FlugfunkV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 17 FlugfunkV Gebühren und Auslagen
... oder einer Zweitschrift eines Flugfunkzeugnisses oder Berechtigungsausweises (§§ 15 und 20 ) 20 Euro; 6. für das Bearbeiten eines Antrages nach § 12, § 13 oder ...
Anlage 2 FlugfunkV (zu § 20 Abs. 3) Gleichwertigkeit von Flugfunkzeugnissen der Deutschen Demokratischen Republik mit Flugfunkzeugnissen der Bundesrepublik Deutschland