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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 29.08.2008 aufgehoben
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§ 3 - Verordnung über Flugfunkzeugnisse (FlugfunkV)
V. v. 01.03.1994 BGBl. I S. 346; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 21 G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970; aufgehoben durch § 22 V. v. 20.08.2008 BGBl. I S. 1742
Geltung ab 09.03.1994; FNA: 96-1-34 Luftverkehr
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Geltung ab 09.03.1994; FNA: 96-1-34 Luftverkehr
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§ 3 Voraussetzungen für den Erwerb von Flugfunkzeugnissen
§ 3 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Voraussetzungen für den Erwerb eines Flugfunkzeugnisses sind
- 1.
- die Vollendung
- a)
- des 18. Lebensjahres für das Allgemeine Sprechfunkzeugnis für den Flugfunkdienst,
- b)
- des 15. Lebensjahres für die Beschränkt Gültigen Sprechfunkzeugnisse I und II für den Flugfunkdienst;
- 2.
- für den Erwerb eines Allgemeinen Sprechfunkzeugnisses für den Flugfunkdienst zusätzlich der Besitz eines Beschränkt Gültigen Sprechfunkzeugnisses I oder II für den Flugfunkdienst und
- 3.
- das erfolgreiche Ablegen der vorgeschriebenen Prüfung.
(2) Die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 2 entfällt für Bewerber, die von einer anerkannten Ausbildungsstätte gemäß § 24 Abs. 1 der Verordnung über das erlaubnispflichtige Personal für die Flugsicherung und seine Ausbildung vom 1. April 1993 (BGBl. I S. 427) angemeldet werden.
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Zitierungen von § 3 FlugfunkV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 FlugfunkV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FlugfunkV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 FlugfunkV Zulassung zur Prüfung
... zur Prüfung erfolgt, wenn 1. die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 erfüllt sind, 2. die Anmeldeunterlagen nach § ...
Anlage 1 FlugfunkV (zu § 8 Abs. 3, § 10 Abs. 1, § 14 Abs. 2) Prüfungsbestimmungen für den Erwerb von Flugfunkzeugnissen
... des Allgemeinen Sprechfunkzeugnisses für den Flugfunkdienst für Bewerber nach § 3 Abs. 2 4.1 Kenntnisse Im schriftlichen Teil sind folgende Kenntnisse ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4490/a62121.htm