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Anlage 1 - Verordnung über Flugfunkzeugnisse (FlugfunkV)
V. v. 01.03.1994 BGBl. I S. 346; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 21 G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970; aufgehoben durch § 22 V. v. 20.08.2008 BGBl. I S. 1742
Geltung ab 09.03.1994; FNA: 96-1-34 Luftverkehr
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Geltung ab 09.03.1994; FNA: 96-1-34 Luftverkehr
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Anlage 1 (zu § 8 Abs. 3, § 10 Abs. 1, § 14 Abs. 2) Prüfungsbestimmungen für den Erwerb von Flugfunkzeugnissen
Anlage 1 wird in 3 Vorschriften zitiert
1 Prüfung für den Erwerb des Beschränkt Gültigen Sprechfunkzeugnisses II für den Flugfunkdienst
- 1.1
- Kenntnisse
- 1.1.1
- Rechtliche Grundlagen des beweglichen Flugfunkdienstes im nationalen und internationalen Bereich;
- 1.1.2
- die wichtigsten Bestimmungen über Zulassung und Genehmigung von Funkanlagen des beweglichen Flugfunkdienstes;
- 1.1.3
- Betriebsverfahren für den Sprechfunkverkehr im beweglichen Flugfunkdienst;
- 1.1.4
- Anwendung des Not- und Dringlichkeitsverfahrens im Sprechfunkverkehr des beweglichen Flugfunkdienstes;
- 1.1.5
- die wichtigsten Bestimmungen und Betriebsverfahren aus dem Bereich der Flugsicherung;
- 1.1.5.1
- Flugsicherungssystem und Luftraumorganisation in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Such- und Rettungsdienst (SAR);
- 1.1.5.2
- Luftverkehrsordnung einschließlich der dazu erlassenen Durchführungsverordnungen, soweit sie für Flüge nach Sichtflugregeln zur Anwendung kommen;
- 1.1.5.4
- Funknavigation bei Flügen nach Sichtflugregeln.
- 1.2
- Fertigkeiten
- 1.2.1
- Vorbereitung eines Fluges nach Sichtflugregeln von und zu einem Flugplatz mit Flugverkehrskontrolle unter Verwendung amtlicher Unterlagen und Veröffentlichungen, soweit es für die Durchführung des Sprechfunkverkehrs erforderlich ist;
- 1.2.2
- Abwicklung eines Sprechfunkverkehrs in deutscher Sprache unter Annahme eines Fluges nach Sichtflugregeln und unter Verwendung der dafür festgelegten Redewendungen, Ausdrücke, Verfahren und Abkürzungen einschließlich der Not- und Dringlichkeitsverfahren.
- 2.1
- Kenntnisse
- 2.1.1
- Kenntnisse gemäß 1.1.
- 2.1.2
- In Zusatzprüfungen für Bewerber, die Inhaber eines Beschränkt Gültigen Sprechfunkzeugnisses II für den Flugfunkdienst sind, entfällt 2.1.1.
- 2.2
- Fertigkeiten
- 2.2.1
- Fertigkeiten gemäß 1.2.1;
- 2.2.2
- Abwicklung eines Sprechfunkverkehrs in deutscher und englischer Sprache unter Annahme eines Fluges nach Sichtflugregeln und unter Verwendung der dafür festgelegten Redewendungen, Ausdrücke, Verfahren und Abkürzungen einschließlich der Not- und Dringlichkeitsverfahren;
- 2.2.3
- Lesen eines Textes in englischer Sprache aus dem Fluginformationsdienst - etwa 10 Schreibmaschinenzeilen - mit anschließender mündlicher Übersetzung ins Deutsche.
- 2.2.4
- In Zusatzprüfungen für Bewerber, die Inhaber eines Beschränkt Gültigen Sprechfunkzeugnisses II für den Flugfunkdienst sind, entfällt unter 2.2.2 die Abwicklung eines Sprechfunkverkehrs in deutscher Sprache.
- 2.2.5
- In der vereinfachten Prüfung gemäß § 14 Abs. 2 für Bewerber, die Inhaber eines Flugfunkzeugnisses einer fremden Verwaltung sind, sind Fertigkeiten nach 1.2.2 nachzuweisen.
- 3.1
- Kenntnisse
- 3.1.1
- Luftverkehrsordnung einschließlich der dazu ergangenen Durchführungsverordnungen, soweit sie für Flüge nach Instrumentenflugregeln zur Anwendung kommen;
- 3.1.3
- Funknavigation bei Flügen nach Instrumentenflugregeln einschließlich Radar, Radarverfahren.
- 3.2
- Fertigkeiten
- 3.2.1
- Vorbereitung eines Fluges nach Instrumentenflugregeln zwischen zwei Verkehrsflughäfen unter Verwendung amtlicher Unterlagen und Veröffentlichungen, soweit es für die Durchführung des Sprechfunkverkehrs erforderlich ist;
- 3.2.2
- Abwicklung eines Sprechfunkverkehrs in englischer Sprache unter Annahme eines Fluges nach Instrumentenflugregeln;
- 3.2.3
- in Zusatzprüfungen für Bewerber, die Inhaber eines Beschränkt Gültigen Sprechfunkzeugnisses II für den Flugfunkdienst sind, Lesen eines Textes in englischer Sprache aus dem Fluginformationsdienst - etwa 10 Schreibmaschinenzeilen - mit anschließender mündlicher Übersetzung ins Deutsche.
- 3.2.4
- In der vereinfachten Prüfung gemäß § 14 Abs. 2 für Bewerber, die Inhaber eines Flugfunkzeugnisses einer fremden Verwaltung sind, sind lediglich Fertigkeiten nach 1.2.2 nachzuweisen.
- 4.1
- Kenntnisse
- 4.1.1
- Kenntnisse gemäß 1.1 und 3.1.
- 4.2
- Fertigkeiten
- 4.2.1
- Fertigkeiten gemäß 1.2 und 3.2;
- 4.2.2
- Fertigkeiten gemäß 2.2.3.
Zitierungen von Anlage 1 FlugfunkV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 FlugfunkV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FlugfunkV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8 FlugfunkV Prüfung
... und einem praktischen Teil. Die nachzuweisenden Prüfungsteile ergeben sich aus der Anlage 1. (4) Der Prüfungsausschuß entscheidet über das Ergebnis der ...
§ 10 FlugfunkV Zusatzprüfung
... erwerben. Die nachzuweisenden Kenntnisse und Fertigkeiten ergeben sich aus der Anlage 1. (2) Für die Zulassung zur Zusatzprüfung gelten die Vorschriften des § 6 ...
§ 14 FlugfunkV Erwerb von Flugfunkzeugnissen durch Inhaber von Flugfunkzeugnissen fremder Verwaltungen und Anerkennung von Flugfunkzeugnissen fremder Verwaltungen
... nur einmal möglich. Der Umfang der vereinfachten Prüfung ergibt sich aus der Anlage 1. Für die vereinfachte Prüfung gelten die Bestimmungen des § 8 Abs. 1 bis 6 ...
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