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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 29.08.2008 aufgehoben
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§ 5 - Verordnung über Flugfunkzeugnisse (FlugfunkV)
V. v. 01.03.1994 BGBl. I S. 346; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 21 G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970; aufgehoben durch § 22 V. v. 20.08.2008 BGBl. I S. 1742
Geltung ab 09.03.1994; FNA: 96-1-34 Luftverkehr
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Geltung ab 09.03.1994; FNA: 96-1-34 Luftverkehr
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§ 5 Anmeldung zur Prüfung
§ 5 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die Anmeldung zu einer Prüfung für den Erwerb eines Flugfunkzeugnisses muß schriftlich unter Angabe der beantragten Zeugnisart spätestens 14 Tage vor dem Prüfungstermin bei einer der in § 4 genannten Außenstellen des Bundesamtes für Post und Telekommunikation erfolgen. Der Anmeldung ist eine Ablichtung des gültigen Personalausweises oder Reisepasses beizufügen.
(2) Die Anmeldung zu einer Prüfung kann auch als Gruppenanmeldung erfolgen.
Zitierungen von § 5 FlugfunkV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 FlugfunkV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FlugfunkV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 FlugfunkV Zulassung zur Prüfung
... Abs. 1 Nr. 1 und 2 erfüllt sind, 2. die Anmeldeunterlagen nach § 5 vollständig sind und 3. die Prüfungsgebühren nach § 17 ...
§ 8 FlugfunkV Prüfung
... werden durch die Prüfungsbehörde festgesetzt und dem Bewerber oder im Fall des § 5 Abs. 2 der Ausbildungsstelle mitgeteilt. Prüfungsort ist grundsätzlich der Sitz einer ...
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