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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 29.08.2008 aufgehoben
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§ 17 - Verordnung über Flugfunkzeugnisse (FlugfunkV)
V. v. 01.03.1994 BGBl. I S. 346; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 21 G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970; aufgehoben durch § 22 V. v. 20.08.2008 BGBl. I S. 1742
Geltung ab 09.03.1994; FNA: 96-1-34 Luftverkehr
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Geltung ab 09.03.1994; FNA: 96-1-34 Luftverkehr
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§ 17 Gebühren und Auslagen
§ 17 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Für Amtshandlungen nach dieser Verordnung werden folgende Gebühren erhoben:
- 1.
- für die Abnahme einer Prüfung (§ 8) einschließlich Ausstellen eines Zeugnisses
- a)
- zum Erwerb des BZF II 70 Euro,
- b)
- zum Erwerb des BZF I 80 Euro;
- 2.
- für die Abnahme einer Zusatzprüfung (§ 10) einschließlich Ausstellen des Zeugnisses
- a)
- zum Erwerb des AZF durch Inhaber eines BZF I 70 Euro,
- b)
- zum Erwerb des AZF durch Inhaber eines BZF II 80 Euro,
- c)
- zum Erwerb eines BZF I durch Inhaber eines BZF II 70 Euro;
- 3.
- für die Abnahme einer Wiederholungsprüfung oder Nachprüfung für ein BZF II oder BZF I jeweils die Hälfte der in Nummer 1 genannten Gebühren;
- 4.
- für die Abnahme einer Nachprüfung für das AZF 40 Euro;
- 5.
- für das Ausstellen eines Berechtigungsausweises oder einer Zweitschrift eines Flugfunkzeugnisses oder Berechtigungsausweises (§§ 15 und 20) 20 Euro;
- 6.
- für das Bearbeiten eines Antrages nach § 12, § 13 oder § 14
- a)
- Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses nach § 12 20 Euro,
- b)
- Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses bei Inhabern einer Bescheinigung der Bundeswehr (§ 13) 20 Euro,
- c)
- Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses bei Inhabern eines Flugfunkzeugnisses einer fremden Verwaltung (§ 14) ohne vereinfachte Prüfung 20 Euro,
- d)
- Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses bei Inhabern eines Flugfunkzeugnisses einer fremden Verwaltung (§ 14) mit vereinfachter Prüfung 40 Euro.
(2) Die Gebührenschuld entsteht mit Eingang des Antrags bei der zuständigen Behörde.
(3) Findet die Prüfung auf Antrag der Bewerber nicht am Sitz einer Außenstelle nach § 4 statt, so werden zusätzlich als Auslagen die auf Grund gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen gewährten Vergütungen (Reisekostenvergütung, Auslagenersatz) und die Kosten für die Bereitstellung von Räumen erhoben.
(4) Im übrigen sind entstehende Auslagen durch die Gebühren mit abgegolten.
Zitierungen von § 17 FlugfunkV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 FlugfunkV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FlugfunkV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 FlugfunkV Zulassung zur Prüfung
... 5 vollständig sind und 3. die Prüfungsgebühren nach § 17 eingegangen sind. (2) Wird die Zulassung abgelehnt, so wird der Bewerber hierüber ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4490/a62135.htm