§ 33a Außergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen
(1)
1Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung einer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person, so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass die Aufwendungen bis zur Höhe des Grundfreibetrags nach
§ 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 im Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden.
2Der Höchstbetrag nach Satz 1 erhöht sich um den Betrag der im jeweiligen Veranlagungszeitraum nach
§ 10 Absatz 1 Nummer 3 für die Absicherung der unterhaltsberechtigten Person aufgewandten Beiträge; dies gilt nicht für Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, die bereits nach
§ 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 anzusetzen sind.
3Der gesetzlich unterhaltsberechtigten Person gleichgestellt ist eine Person, wenn bei ihr zum Unterhalt bestimmte inländische öffentliche Mittel mit Rücksicht auf die Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen gekürzt werden.
4Voraussetzung ist, dass weder der Steuerpflichtige noch eine andere Person Anspruch auf einen Freibetrag nach
§ 32 Abs. 6 oder auf Kindergeld für die unterhaltene Person hat und die unterhaltene Person kein oder nur ein geringes Vermögen besitzt; ein angemessenes Hausgrundstück im Sinne von
§ 90 Absatz 2 Nummer 8 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberücksichtigt.
5Hat die unterhaltene Person andere Einkünfte oder Bezüge, so vermindert sich die Summe der nach Satz 1 und Satz 2 ermittelten Beträge um den Betrag, um den diese Einkünfte und Bezüge den Betrag von 624 Euro im Kalenderjahr übersteigen, sowie um die von der unterhaltenen Person als Ausbildungshilfe aus öffentlichen Mitteln oder von Förderungseinrichtungen, die hierfür öffentliche Mittel erhalten, bezogenen Zuschüsse; zu den Bezügen gehören auch steuerfreie Gewinne nach den
§§ 14,
16 Absatz 4,
§ 17 Absatz 3 und
§ 18 Absatz 3, die nach
§ 19 Absatz 2 steuerfrei bleibenden Einkünfte sowie Sonderabschreibungen und erhöhte Absetzungen, soweit sie die höchstmöglichen Absetzungen für Abnutzung nach
§ 7 übersteigen.
6Ist die unterhaltene Person nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, so können die Aufwendungen nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates der unterhaltenen Person notwendig und angemessen sind, höchstens jedoch der Betrag, der sich nach den Sätzen 1 bis 5 ergibt; ob der Steuerpflichtige zum Unterhalt gesetzlich verpflichtet ist, ist nach inländischen Maßstäben zu beurteilen.
7Werden die Aufwendungen für eine unterhaltene Person von mehreren Steuerpflichtigen getragen, so wird bei jedem der Teil des sich hiernach ergebenden Betrags abgezogen, der seinem Anteil am Gesamtbetrag der Leistungen entspricht.
8Nicht auf Euro lautende Beträge sind entsprechend dem für Ende September des Jahres vor dem Veranlagungszeitraum von der Europäischen Zentralbank bekannt gegebenen Referenzkurs umzurechnen.
9Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen ist die Angabe der erteilten Identifikationsnummer (
§ 139b der Abgabenordnung) der unterhaltenen Person in der Steuererklärung des Unterhaltsleistenden, wenn die unterhaltene Person der unbeschränkten oder beschränkten Steuerpflicht unterliegt.
10Die unterhaltene Person ist für diese Zwecke verpflichtet, dem Unterhaltsleistenden ihre erteilte Identifikationsnummer (
§ 139b der Abgabenordnung) mitzuteilen.
11Kommt die unterhaltene Person dieser Verpflichtung nicht nach, ist der Unterhaltsleistende berechtigt, bei der für ihn zuständigen Finanzbehörde die Identifikationsnummer der unterhaltenen Person zu erfragen.
12Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen nach Satz 1 ist, dass bei Geldzuwendungen die Zahlung der Unterhaltsleistungen durch Überweisung auf das Konto der unterhaltenen Person erfolgt ist.
(2)
1Zur Abgeltung des Sonderbedarfs eines sich in Berufsausbildung befindenden, auswärtig untergebrachten, volljährigen Kindes, für das Anspruch auf einen Freibetrag nach
§ 32 Abs. 6 oder Kindergeld besteht, kann der Steuerpflichtige einen Freibetrag in Höhe von 1.200 Euro je Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abziehen.
2Für ein nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtiges Kind mindert sich der vorstehende Betrag nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 6.
3Erfüllen mehrere Steuerpflichtige für dasselbe Kind die Voraussetzungen nach Satz 1, so kann der Freibetrag insgesamt nur einmal abgezogen werden.
4Jedem Elternteil steht grundsätzlich die Hälfte des Abzugsbetrags nach den Sätzen 1 und 2 zu.
5Auf gemeinsamen Antrag der Eltern ist eine andere Aufteilung möglich.
(3) 1Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Voraussetzungen nicht vorgelegen haben, ermäßigen sich die dort bezeichneten Beträge um je ein Zwölftel; der sich daraus ergebende Betrag ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag aufzurunden. 2Eigene Einkünfte und Bezüge der nach Absatz 1 unterhaltenen Person, die auf diese Kalendermonate entfallen, vermindern den nach Satz 1 ermäßigten Höchstbetrag nicht. 3Als Ausbildungshilfe bezogene Zuschüsse der nach Absatz 1 unterhaltenen Person mindern nur den zeitanteiligen Höchstbetrag der Kalendermonate, für die sie bestimmt sind.
(4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann wegen der in diesen Vorschriften bezeichneten Aufwendungen der Steuerpflichtige eine Steuerermäßigung nach
§ 33 nicht in Anspruch nehmen.
Frühere Fassungen von § 33a EStG
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interne Verweise§ 12 EStG (vom 18.12.2019) ... Nummer 2 bis 5, 7 und 9 sowie Absatz 1a Nummer 1, den §§ 10a, 10b und den §§ 33 bis 33b nichts anderes bestimmt ist, dürfen weder bei den einzelnen Einkunftsarten noch vom ...
§ 37 EStG Einkommensteuer-Vorauszahlung (vom 29.12.2020) ... 4, 5, 7 und 9 sowie Absatz 1a, der §§ 10b und 33 sowie die abziehbaren Beträge nach § 33a , wenn die Aufwendungen und abziehbaren Beträge insgesamt 600 Euro nicht übersteigen, ...
§ 39a EStG Freibetrag und Hinzurechnungsbetrag (vom 06.12.2024) ... von 36 Euro übersteigen, 3. der Betrag, der nach den §§ 33, 33a und 33b Abs. 6 wegen außergewöhnlicher Belastungen zu gewähren ist, 4. ... 1a, der §§ 10b und 33 sowie die abziehbaren Beträge nach den §§ 24b, 33a und 33b Abs. 6 insgesamt 600 Euro nicht übersteigen. Das Finanzamt kann auf ... 1a, der §§ 10b und 33 sowie der abziehbaren Beträge nach den §§ 24b, 33a und 33b Abs. 6 maßgebend. Die nach Satz 1 ermittelte Summe ist je zur Hälfte ...
§ 50 EStG Sondervorschriften für beschränkt Steuerpflichtige (vom 01.01.2025) ... §§ 10a, 10c, 16 Absatz 4, die §§ 24b, 32, 32a Absatz 6, die §§ 33, 33a , 33b, 35a und 35c sind nicht anzuwenden. Hiervon abweichend sind bei Arbeitnehmern, die ...
§ 52 EStG Anwendungsvorschriften (vom 01.01.2025) ... (§§ 10, 10a, 10b, 10c), der außergewöhnlichen Belastungen (§§ 33 bis 33b), der berücksichtigten Freibeträge für Kinder (§§ 31, 32 Absatz ...
Zitat in folgenden NormenBundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)
neugefasst durch B. v. 07.12.2010 BGBl. I S. 1952, 2012 I 197; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 249
Zitate in ÄnderungsvorschriftenAIFM-Steuer-Anpassungsgesetz (AIFM-StAnpG)
G. v. 18.12.2013 BGBl. I S. 4318
Artikel 11 AIFM-StAnpG Änderung des Einkommensteuergesetzes ... „und § 15b sind sinngemäß anzuwenden" ersetzt. 7. § 33a Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) Die Angabe ... 45 eingefügt: „(45) Für den Veranlagungszeitraum 2013 ist § 33a Absatz 1 Satz 1 in der Fassung des Artikels 11 Nummer 7 Buchstabe a des Gesetzes vom 18. Dezember ... h) Nach Absatz 45 wird folgender Absatz 45a eingefügt: „(45a) § 33a Absatz 1 Satz 1 in der Fassung des Artikels 11 Nummer 7 Buchstabe b des Gesetzes vom 18. Dezember ...
Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz (AmtshilfeRLUmsG)
G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1809, II S. 1120
Artikel 2 AmtshilfeRLUmsG Änderung des Einkommensteuergesetzes ... in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können." 17. § 33a Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 4 werden vor dem Punkt am Ende die ... m) Folgender Absatz 46 wird eingefügt: „(46) § 33a Absatz 1 Satz 4 und 8 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. ...
Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung
G. v. 16.07.2009 BGBl. I S. 1959
Familienentlastungsgesetz (FamEntlastG)
G. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2210
Familienleistungsgesetz (FamLeistG)
G. v. 22.12.2008 BGBl. I S. 2955; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 16.07.2009 BGBl. I S. 1959
Artikel 1 FamLeistG Änderung des Einkommensteuergesetzes ... 5" durch die Angabe § 9 Abs. 5 oder § 9c" ersetzt. 12. § 33a wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird aufgehoben. b) Die ... 9c, 10, 10a, 10c, 16 Abs. 4, die §§ 24b, 32, 32a Abs. 6, die §§ 33, 33a , 33b und 35a sind nicht anzuwenden." 17. In § 51a Abs. 2a ...
Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags
G. v. 16.07.2015 BGBl. I S. 1202
Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
G. v. 22.12.2014 BGBl. I S. 2417
Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
G. v. 25.07.2014 BGBl. I S. 1266
Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung
G. v. 26.04.2006 BGBl. I S. 1091
Artikel 1 WachsBeschStFördG Änderung des Einkommensteuergesetzes ... §§ 4f, 10 Abs. 1 Nr. 1, 2 bis 5, 7 bis 9, §§ 10a, 10b und den §§ 33 bis 33b nichts anderes bestimmt ist, dürfen weder bei den einzelnen Einkunftsarten noch vom ... nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 und 8 und außergewöhnliche Belastungen (§§ 33 bis 33b) werden in Höhe des bei einer Zusammenveranlagung in Betracht kommenden Betrags bei ... 9 und" ersetzt. bb) In Nummer 3 wird die Angabe „nach den §§ 33, 33a , 33b Abs. 6 und § 33c" durch die Angabe „nach den §§ 33, 33a und 33b ... 33, 33a, 33b Abs. 6 und § 33c" durch die Angabe „nach den §§ 33, 33a und 33b Abs. 6" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe „im Sinne ... 10, 10a, 10c, 16 Abs. 4, § 20 Abs. 4, §§ 24a, 24b, 32, 32a Abs. 6, §§ 33, 33a und 33b sind nicht anzuwenden." 17. § 52 wird wie folgt geändert: ...
Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen
G. v. 20.12.2016 BGBl. I S. 3000; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1682
Artikel 8 AmtsHRLÄndUG Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes ... ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden." 7. In § 33a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „8.652 Euro" durch die Angabe „8.820 Euro" ... §§ 10a, 10c, 16 Absatz 4, die §§ 24b, 32, 32a Absatz 6, die §§ 33, 33a , 33b und 35a sind nicht anzuwenden." 11. § 50d wird wie folgt ...
Inflationsausgleichsgesetz (InflAusG)
G. v. 08.12.2022 BGBl. I S. 2230
Investmentsteuerreformgesetz (InvStRefG)
G. v. 19.07.2016 BGBl. I S. 1730; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1682
Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007)
G. v. 13.12.2006 BGBl. I S. 2878
Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009)
G. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2794
Artikel 1 JStG 2009 Änderung des Einkommensteuergesetzes ... §§ 10, 10a, 10c, 16 Abs. 4, die §§ 24b, 32, 32a Abs. 6, die §§ 33, 33a , 33b und 35a sind nicht anzuwenden. Bei Arbeitnehmern, die Einkünfte aus ...
Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010)
G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1768
Artikel 1 JStG 2010 Änderung des Einkommensteuergesetzes ... ersetzt. b) In Absatz 5b Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter „§ 33a Absatz 1 Satz 4" durch die Wörter „§ 33a Absatz 1 Satz 5" ersetzt. ... werden die Wörter „§ 33a Absatz 1 Satz 4" durch die Wörter „§ 33a Absatz 1 Satz 5" ersetzt. 4. § 3 wird wie folgt geändert: a) ... Zuschlagsteuern führt (Günstigerprüfung)." 21. In § 33a Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „Satz 5" durch die Angabe „Satz 6" ...
Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022)
G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2294, 2023 I Nr. 293
Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024)
G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
Steuervereinfachungsgesetz 2011
G. v. 01.11.2011 BGBl. I S. 2131
Artikel 1 StVereinfG 2011 Änderung des Einkommensteuergesetzes ... Aufwendungen nach Absatz 1 zu bestimmen." 20. § 33a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 5 werden die Wörter „zu ... b) In Nummer 4a Buchstabe d werden die Wörter „§ 33a Absatz 2 Satz 6" durch die Wörter „§ 33a Absatz 2 Satz 5" ersetzt. ... werden die Wörter „§ 33a Absatz 2 Satz 6" durch die Wörter „§ 33a Absatz 2 Satz 5" ersetzt. 31. § 50 Absatz 1 wird wie folgt geändert: ... 10, 10a, 10c, 16 Absatz 4, die §§ 24b, 32, 32a Absatz 6, die §§ 33, 33a , 33b und 35a sind nicht anzuwenden." b) In Satz 4 werden die Wörter ...
Unternehmensteuerreformgesetz 2008
G. v. 14.08.2007 BGBl. I S. 1912; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 20.12.2008 BGBl. I S. 2850
Zweites Familienentlastungsgesetz (2. FamEntlastG)
G. v. 01.12.2020 BGBl. I S. 2616; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1259
Zitate in aufgehobenen TitelnBundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG)
neugefasst durch B. v. 09.02.2004 BGBl. I S. 206; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 05.12.2006 BGBl. I S. 2748
§ 6 BErzGG Einkommen ... Unterhaltsleistungen an sonstige Personen, soweit sie nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 oder § 33a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes berücksichtigt werden, 3. ...
Investmentsteuergesetz (InvStG)
Artikel 2 G. v. 15.12.2003 BGBl. I S. 2676, 2724; aufgehoben durch Artikel 11 G. v. 19.07.2016 BGBl. I S. 1730
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