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Änderung § 8 NLV vom 07.03.2006

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 8 NLV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.03.2006 geltenden Fassung
§ 8 NLV n.F. (neue Fassung)
in der am 07.03.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 15 V v 22.02.2006 BGBl. I 444
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Ordnungswidrigkeiten


(Text alte Fassung)

(1) Wer eine in § 7 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 53 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes ordnungswidrig.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 einen dort genannten Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt.

(Text neue Fassung)

(1) Wer eine in § 7 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 einen dort genannten Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)