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Änderung § 23j EZulV vom 01.01.2013

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§ 23j EZulV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung
§ 23j EZulV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 10.04.2017 BGBl. I S. 828
(heute geltende Fassung) 
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 23j Zulage für Führer oder Ausbilder im Außendienst


(Text neue Fassung)

§ 23j Zulage für Verwendungen in verbunkerten Anlagen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung


vorherige Änderung

(1) Soldaten, die überwiegend als Führer oder Ausbilder im Außendienst verwendet werden, erhalten eine Zulage. Außendienst ist jeder militärische Dienst außerhalb der ortsfesten Unterkünfte im Freien, einschließlich des Dienstes in Stellungen der Flugabwehrraketen- und Flugkörperverbände.

(2) Die
Zulage beträgt 25,56 Euro monatlich. Der Anspruch auf die Zulage entsteht mit dem Tag, an dem die anspruchsberechtigende Tätigkeit tatsächlich aufgenommen wird, frühestens jedoch nach Ablauf von 15 Monaten seit der Einstellung als Soldat.

(3) Die Zulage wird
nicht gewährt neben einer Stellenzulage nach Nummer 9 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes und den Zulagen nach den §§ 23b bis 23g, 23i und 23m.



(1) Wer ständig innerhalb einer verbunkerten Anlage verwendet wird, erhält eine Zulage (Bunkerzulage) in Höhe von 30 Euro monatlich.

(2) Verbunkerte Anlagen sind Bauwerke,
die

1.
nicht über Möglichkeiten einer direkten Zufuhr von natürlichem Licht und Außenluft verfügen und

2. durch besondere bauliche Vorkehrungen dazu bestimmt sind,

a) Insassen oder Einrichtungen
der Anlage vor Gefahren von außen zu schützen oder

b) die Umgebung vor Gefahren durch
den Betrieb der Anlage zu schützen.

(3) Das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm ermächtigte Stelle stellt fest, welche Gebäude die Voraussetzungen
nach Absatz 2 erfüllen.

(heute geltende Fassung)