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Änderung § 22 EZulV vom 01.01.2017
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§ 22 EZulV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung | § 22 EZulV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2020 geltenden Fassung durch Artikel 5 V. v. 08.01.2020 BGBl. I S. 27 |
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(Textabschnitt unverändert) § 22 Zulage für besondere Einsätze | |
(Text alte Fassung) (1) Beamte und Soldaten mit Anspruch auf die Stellenzulage nach den Nummern 8 oder 9 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes erhalten eine Zulage, wenn sie für besondere Einsätze verwendet werden. (2) Die Zulage beträgt bei einer Verwendung 1. in der GSG 9 der Bundespolizei 400 Euro monatlich, 2. im Zollfahndungsdienst in der Zentralen Unterstützungsgruppe Zoll 375 Euro monatlich, 3. im Zollfahndungsdienst in einer Observationseinheit Zoll, in einem Mobilen Einsatzkommando des Bundeskriminalamtes oder in einem Personenschutzkommando, das für Personenschutzaufgaben in ausländischen Einsatzgebieten mit sehr hohen oder extremen Belastungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 5 oder 6 der Auslandsverwendungszuschlagsverordnung eingerichtet ist, 300 Euro monatlich, 4. als Flugsicherheitsbegleiter der Bundespolizei an Bord deutscher Luftfahrzeuge oder als Verdeckter Ermittler unter einer verliehenen, auf Dauer angelegten veränderten Identität (Legende) 260 Euro monatlich, 5. in einer Mobilen Fahndungseinheit oder als Tatbeobachter in einer Beweissicherungs- und Festnahmehundertschaft in der Bundespolizei oder als überwiegend im Außendienst eingesetzte Observationskraft bei den Sicherheitsdiensten des Bundes 150 Euro monatlich. (3) Die Zulage wird neben einer Stellenzulage oder neben einer Zulage nach § 22a nur gewährt, soweit sie diese übersteigt. Satz 1 gilt nicht für die Stellenzulage nach den Nummern 8 oder 9 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes. | (Text neue Fassung) (1) 1 Beamte und Soldaten mit Anspruch auf die Stellenzulage nach den Nummern 8 oder 9 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes erhalten eine Zulage, wenn sie für besondere Einsätze verwendet werden. 2 Eine Zulage erhalten auch Beamte mit Anspruch auf die Zulage nach Nummer 15 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes, wenn sie 1. in einer der in Absatz 2 genannten Einheiten verwendet werden und 2. für diese überwiegend in besonderen Einsätzen mit Spezialtechnik unterstützend tätig sind. (2) 1 Die Höhe der Zulage ergibt sich aus nachstehender Tabelle: Nummer | Verwendung | Betrag (in Euro pro Monat) 1 | 2 1 | in der Bundespolizei in der GSG 9 | 500 2 | im Zollfahndungsdienst in der Zentralen Unterstützungsgruppe Zoll | 469 3 | im Zollfahndungsdienst in einer Observationseinheit Zoll | 375 4 | im Bundeskriminalamt in einem Mobilen Einsatzkommando 5 | in einem Personenschutzkommando, das für Personenschutzaufgaben in ausländischen Einsatzgebieten mit sehr hohen oder extremen Belastungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 5 oder 6 der Auslandsverwendungszuschlagsver- ordnung eingerichtet ist 6 | in der Bundespolizei als Flugsicherheitsbegleiter an Bord deutscher Luftfahr- zeuge oder als Verdeckter Ermittler unter einer verliehenen, auf Dauer ange- legten veränderten Identität (Legende) | 325 7 | in der Bundespolizei in einer Beweissicherungs- und Festnahmeeinheit plus | 250 8 | als Personenschützer, soweit sie nicht von Nummer 5 erfasst sind 9 | in der Bundespolizei in einer Mobilen Fahndungseinheit | 188. 10 | in der Bundespolizei in einer Beweissicherungs- und Festnahmehundertschaft 11 | bei den Nachrichtendiensten des Bundes in einer Observationsgruppe 12 | bei den Nachrichtendiensten des Bundes als zur verdeckten Informationsbe- schaffung operativ tätiger Beamter im Außendienst oder mit unmittelbarem Kontakt zu Personen von nachrichtendienstlichem Interesse 13 | bei den Nachrichtendiensten des Bundes, bei den Polizeibehörden des Bun- des sowie beim Zollfahndungsdienst als überwiegend im Außendienst zur ver- deckten Einsatz- und Ermittlungsunterstützung eingesetzter Operativtechni- ker 2 Die Zulage erhalten auch Beamte und Soldaten, die sich nach Abschluss eines Auswahlverfahrens in der Ausbildung zu einer der in Satz 1 genannten Verwendungen befinden. 3 Abweichend von Satz 2 erhalten folgende Besoldungsempfänger eine Zulage erst nach Abschluss der Ausbildung zu der jeweiligen Verwendung: 1. Angehörige der Mobilen Fahndungseinheiten in der Bundespolizei, 2. Angehörige der Beweissicherungs- und Festnahmehundertschaft in der Bundespolizei, 3. überwiegend im Außendienst eingesetzte Operativtechniker bei den Nachrichtendiensten des Bundes sowie bei den Polizeibehörden des Bundes. (3) 1 Die Zulage wird neben einer Stellenzulage oder neben einer Zulage nach § 22a nur gewährt, soweit sie diese übersteigt. 2 Satz 1 gilt nicht für die Stellenzulage nach den Nummern 8, 9 oder 15 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes. 3 Sofern mehrere Zulagentatbestände nach Absatz 2 erfüllt sind, wird nur die höchste Zulage gewährt. |
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