Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.04.2006 aufgehoben

§ 2 - Gesetz über eine Untersuchung der Konzentration in der Wirtschaft (WiKonzUG k.a.Abk.)

G. v. 31.12.1960; BGBl. 1961 I S. 9; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 894
Geltung ab 01.05.1961; FNA: 704-2 Auskunftspflicht der Wirtschaft
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§ 2


§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Untersuchung wird vom Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft (Bundesamt) durchgeführt.

(2) Das Bundesamt wird in wissenschaftlichen und methodischen Fragen von einer Kommission beraten. Der Bundesminister für Wirtschaft beruft in diese Kommission

1.
6 Lehrer an deutschen Hochschulen nach Anhören des Wissenschaftlichen Beirats des Bundesministers für Wirtschaft,

2.
6 weitere Mitglieder.

(3) Der Präsident des Bundesamtes nimmt an den Beratungen der Kommission teil; in ihren Sitzungen führt er den Vorsitz. Bei Abstimmungen sind nur die Mitglieder der Kommission stimmberechtigt.

(4) Das Bundesamt kann Sachverständige für die ganze Dauer der Untersuchung oder für kürzere Zeit zur Mitarbeit heranziehen oder sie mit der Prüfung oder Begutachtung von Einzelfragen beauftragen. Aufträge zur Prüfung oder Begutachtung von Einzelfragen können auch Mitgliedern der Kommission erteilt werden.

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Zitierungen von § 2 Gesetz über eine Untersuchung der Konzentration in der Wirtschaft

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 WiKonzUG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WiKonzUG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 WiKonzUG
... Tätigkeit und die Befugnisse des Bundesamtes nach §§ 2 , 3 und 4 enden mit der Vorlage des Berichtes nach § 6 Satz ...


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