(1) Die Untersuchung wird vom Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft (Bundesamt) durchgeführt.
(2) Das Bundesamt wird in wissenschaftlichen und methodischen Fragen von einer Kommission beraten. Der Bundesminister für Wirtschaft beruft in diese Kommission
- 1.
- 6 Lehrer an deutschen Hochschulen nach Anhören des Wissenschaftlichen Beirats des Bundesministers für Wirtschaft,
- 2.
- 6 weitere Mitglieder.
(3) Der Präsident des Bundesamtes nimmt an den Beratungen der Kommission teil; in ihren Sitzungen führt er den Vorsitz. Bei Abstimmungen sind nur die Mitglieder der Kommission stimmberechtigt.
(4) Das Bundesamt kann Sachverständige für die ganze Dauer der Untersuchung oder für kürzere Zeit zur Mitarbeit heranziehen oder sie mit der Prüfung oder Begutachtung von Einzelfragen beauftragen. Aufträge zur Prüfung oder Begutachtung von Einzelfragen können auch Mitgliedern der Kommission erteilt werden.