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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.04.2006 aufgehoben

Gesetz über eine Untersuchung der Konzentration in der Wirtschaft (WiKonzUG k.a.Abk.)

G. v. 31.12.1960; BGBl. 1961 I S. 9; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 894
Geltung ab 01.05.1961; FNA: 704-2 Auskunftspflicht der Wirtschaft
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§ 1



(1) Die Konzentration in der Wirtschaft ist zu untersuchen.

(2) Die Untersuchung soll der Klärung der Marktstellung der Unternehmen und Unternehmensverbindungen in den verschiedenen Wirtschaftsbereichen dienen und sich dabei auch auf die Frage erstrecken, welche Änderungen in den Zahlen- und Größenverhältnissen von kleinen, mittleren und großen Unternehmen eingetreten sind sowie ob und inwieweit sich hierdurch und durch Unternehmensverbindungen die Wettbewerbsverhältnisse wesentlich verändert haben.

(3) Im Rahmen der in Absatz 2 gekennzeichneten Zielsetzung der Untersuchung sind insbesondere zu ermitteln

1.
die Entwicklung der Unternehmen nach kleinen, mittleren und großen Betriebs- und Unternehmenseinheiten und die Veränderungen innerhalb von Größenklassen,

2.
Entwicklung, Art und Ausmaß von Unternehmensverbindungen,

3.
die hauptsächlichen Ursachen und Erscheinungsformen der zu Nummer 1 und 2 festgestellten Vorgänge,

4.
die Wettbewerbsbedingungen für verschiedene Unternehmensgrößen unter Berücksichtigung des internationalen Wirtschaftsverkehrs.


§ 2



(1) Die Untersuchung wird vom Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft (Bundesamt) durchgeführt.

(2) Das Bundesamt wird in wissenschaftlichen und methodischen Fragen von einer Kommission beraten. Der Bundesminister für Wirtschaft beruft in diese Kommission

1.
6 Lehrer an deutschen Hochschulen nach Anhören des Wissenschaftlichen Beirats des Bundesministers für Wirtschaft,

2.
6 weitere Mitglieder.

(3) Der Präsident des Bundesamtes nimmt an den Beratungen der Kommission teil; in ihren Sitzungen führt er den Vorsitz. Bei Abstimmungen sind nur die Mitglieder der Kommission stimmberechtigt.

(4) Das Bundesamt kann Sachverständige für die ganze Dauer der Untersuchung oder für kürzere Zeit zur Mitarbeit heranziehen oder sie mit der Prüfung oder Begutachtung von Einzelfragen beauftragen. Aufträge zur Prüfung oder Begutachtung von Einzelfragen können auch Mitgliedern der Kommission erteilt werden.


§ 3



(1) Das Bundesamt ist berechtigt, von Behörden, Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften die Vorlage aller für die Durchführung der Untersuchung nach § 1 Abs. 2 und 3 wesentlichen Urkunden und volks- oder betriebswirtschaftlichen und statistischen Unterlagen zu verlangen und zu deren Erläuterung schriftliche oder mündliche Auskünfte einzuholen.

(2) Bei juristischen Personen, Personengesellschaften und nicht rechtsfähigen Vereinen sind die nach Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen vorlage- und auskunftspflichtig.

(3) Ist ein Auskunftspflichtiger an der Auskunft verhindert, so hat der mit der Wahrnehmung seiner Aufgaben betraute Stellvertreter die Urkunden oder Unterlagen vorzulegen oder die Auskunft zu erteilen.


§ 4



(1) Die in § 3 bezeichneten Urkunden, Unterlagen und Auskünfte sind unter Bezugnahme auf dieses Gesetz durch Einzelverfügung anzufordern. In der Verfügung ist der Gegenstand der Anforderung zu bezeichnen und eine Frist zu ihrer Erledigung zu bestimmen.

(2) An Stelle der Vorlage von Urkunden oder Unterlagen kann das Bundesamt verlangen, daß der Vorlagepflichtige auf seine Kosten Abschriften sowie Zusammenstellungen vorlegt.

(3) Die Anforderung von Urkunden, Unterlagen und Auskünften ist auf das zur Durchführung der Untersuchung nach § 1 Abs. 2 und 3 notwendige Maß zu beschränken.

(4) Soweit die Erteilung von mündlichen Auskünften außerhalb des Wohnsitzes des Auskunftspflichtigen verlangt wird, werden auf Antrag die Fahrtkosten und sonstigen Aufwendungen, die dem Auskunftspflichtigen durch die Erteilung der Auskunft entstehen, nach Maßgabe der §§ 2, 3 und 5 bis 7 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes vom Bundesamt erstattet.


§ 5



(1) Gerichte sind zur Erteilung von Auskünften über vorgelegte Entscheidungen nicht verpflichtet.

(2) Soweit Unterlagen für Zwecke der Untersuchung nach § 1 Abs. 2 und 3 vom Statistischen Bundesamt oder von Statistischen Landesämtern angefordert werden, gelten die Vorschriften des § 12 des Gesetzes über die Statistik für Bundeszwecke vom 3. September 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1314) mit der Maßgabe, daß Einzelangaben aus den auf Grund des genannten Gesetzes oder sonstiger Rechts- und Verwaltungsvorschriften durchgeführten Statistiken auf Verlangen an das Bundesamt weitergeleitet werden dürfen, wenn der Name des von der Auskunft Betroffenen nicht genannt wird.

(3) Von Kreditinstituten dürfen Urkunden, Unterlagen und Auskünfte über Konten oder Depots ihrer Kunden nur in Form von Zusammenfassungen eingeholt werden, aus denen Angaben über Konten oder Depots einzelner Konten- oder Depotinhaber weder unmittelbar noch mittelbar zu ersehen sind. Entsprechendes gilt für die Einholung von Auskünften bei Versicherungsunternehmen über die von ihnen als Versicherer abgeschlossenen Verträge.

(4) Die Vorschriften über das Steuergeheimnis (§ 22 der Reichsabgabenordnung vom 22. Mai 1931 - Reichsgesetzbl. I S. 187) sowie besondere gesetzliche Bestimmungen über Berufsgeheimnisse und Amtsverschwiegenheit bleiben unberührt.


§ 6



Das Bundesamt hat nach Ablauf von zwei Jahren seit Inkrafttreten des Gesetzes einen zusammenfassenden schriftlichen Bericht über das Ergebnis der Untersuchung zu erstatten. Der Bericht ist dem Bundestag mit einer Stellungnahme der Bundesregierung vorzulegen.


§ 7



(1) (aufgehoben)

(2) Die nach §§ 3, 4 Abs. 2 erlangten Kenntnisse, Urkunden und Unterlagen dürfen nur für die Zwecke dieses Gesetzes benutzt werden. Sie dürfen insbesondere nicht für ein Besteuerungsverfahren, für ein Strafverfahren, für ein Verfahren auf Grund des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen oder zur Verfolgung anderer als der in § 9 bezeichneten Ordnungswidrigkeiten verwendet werden. Die Vorschriften der §§ 175, 179, 188 Abs. 1 und des § 189 der Reichsabgabenordnung vom 22. Mai 1931 über Beistands- und Anzeigepflichten gegenüber den Finanzämtern gelten insoweit nicht. Der Bericht nach § 6 darf keine fremden Geheimnisse offenbaren.


§ 8



(aufgehoben)


§ 9



(aufgehoben)


§ 10



Die Tätigkeit und die Befugnisse des Bundesamtes nach §§ 2, 3 und 4 enden mit der Vorlage des Berichtes nach § 6 Satz 2.


§ 11



Die mit der Untersuchung verbundenen Kosten trägt der Bund.


§ 12



Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.


§ 13



Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkündung*) folgenden vierten Kalendermonats in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 10. Januar 1961.