Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.04.2006 aufgehoben

§ 5 - Gesetz über eine Untersuchung der Konzentration in der Wirtschaft (WiKonzUG k.a.Abk.)

G. v. 31.12.1960; BGBl. 1961 I S. 9; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 894
Geltung ab 01.05.1961; FNA: 704-2 Auskunftspflicht der Wirtschaft
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§ 5



(1) Gerichte sind zur Erteilung von Auskünften über vorgelegte Entscheidungen nicht verpflichtet.

(2) Soweit Unterlagen für Zwecke der Untersuchung nach § 1 Abs. 2 und 3 vom Statistischen Bundesamt oder von Statistischen Landesämtern angefordert werden, gelten die Vorschriften des § 12 des Gesetzes über die Statistik für Bundeszwecke vom 3. September 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1314) mit der Maßgabe, daß Einzelangaben aus den auf Grund des genannten Gesetzes oder sonstiger Rechts- und Verwaltungsvorschriften durchgeführten Statistiken auf Verlangen an das Bundesamt weitergeleitet werden dürfen, wenn der Name des von der Auskunft Betroffenen nicht genannt wird.

(3) Von Kreditinstituten dürfen Urkunden, Unterlagen und Auskünfte über Konten oder Depots ihrer Kunden nur in Form von Zusammenfassungen eingeholt werden, aus denen Angaben über Konten oder Depots einzelner Konten- oder Depotinhaber weder unmittelbar noch mittelbar zu ersehen sind. Entsprechendes gilt für die Einholung von Auskünften bei Versicherungsunternehmen über die von ihnen als Versicherer abgeschlossenen Verträge.

(4) Die Vorschriften über das Steuergeheimnis (§ 22 der Reichsabgabenordnung vom 22. Mai 1931 - Reichsgesetzbl. I S. 187) sowie besondere gesetzliche Bestimmungen über Berufsgeheimnisse und Amtsverschwiegenheit bleiben unberührt.



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