(1) Die in §
3 bezeichneten Urkunden, Unterlagen und Auskünfte sind unter Bezugnahme auf dieses Gesetz durch Einzelverfügung anzufordern. In der Verfügung ist der Gegenstand der Anforderung zu bezeichnen und eine Frist zu ihrer Erledigung zu bestimmen.
(2) An Stelle der Vorlage von Urkunden oder Unterlagen kann das Bundesamt verlangen, daß der Vorlagepflichtige auf seine Kosten Abschriften sowie Zusammenstellungen vorlegt.
(3) Die Anforderung von Urkunden, Unterlagen und Auskünften ist auf das zur Durchführung der Untersuchung nach § 1 Abs. 2 und 3 notwendige Maß zu beschränken.
(4) Soweit die Erteilung von mündlichen Auskünften außerhalb des Wohnsitzes des Auskunftspflichtigen verlangt wird, werden auf Antrag die Fahrtkosten und sonstigen Aufwendungen, die dem Auskunftspflichtigen durch die Erteilung der Auskunft entstehen, nach Maßgabe der §§
2,
3 und
5 bis 7 des
Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes vom Bundesamt erstattet.