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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.04.2006 aufgehoben
§ 4 - Gesetz über eine Untersuchung der Konzentration in der Wirtschaft (WiKonzUG k.a.Abk.)
G. v. 31.12.1960; BGBl. 1961 I S. 9; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 894
Geltung ab 01.05.1961; FNA: 704-2 Auskunftspflicht der Wirtschaft
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Geltung ab 01.05.1961; FNA: 704-2 Auskunftspflicht der Wirtschaft
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§ 4
§ 4 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die in § 3 bezeichneten Urkunden, Unterlagen und Auskünfte sind unter Bezugnahme auf dieses Gesetz durch Einzelverfügung anzufordern. In der Verfügung ist der Gegenstand der Anforderung zu bezeichnen und eine Frist zu ihrer Erledigung zu bestimmen.
(2) An Stelle der Vorlage von Urkunden oder Unterlagen kann das Bundesamt verlangen, daß der Vorlagepflichtige auf seine Kosten Abschriften sowie Zusammenstellungen vorlegt.
(3) Die Anforderung von Urkunden, Unterlagen und Auskünften ist auf das zur Durchführung der Untersuchung nach § 1 Abs. 2 und 3 notwendige Maß zu beschränken.
(4) Soweit die Erteilung von mündlichen Auskünften außerhalb des Wohnsitzes des Auskunftspflichtigen verlangt wird, werden auf Antrag die Fahrtkosten und sonstigen Aufwendungen, die dem Auskunftspflichtigen durch die Erteilung der Auskunft entstehen, nach Maßgabe der §§ 2, 3 und 5 bis 7 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes vom Bundesamt erstattet.
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Zitierungen von § 4 Gesetz über eine Untersuchung der Konzentration in der Wirtschaft
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 WiKonzUG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WiKonzUG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 WiKonzUG
... (aufgehoben) (2) Die nach §§ 3, 4 Abs. 2 erlangten Kenntnisse, Urkunden und Unterlagen dürfen nur für die Zwecke dieses ...
§ 10 WiKonzUG
... Tätigkeit und die Befugnisse des Bundesamtes nach §§ 2, 3 und 4 enden mit der Vorlage des Berichtes nach § 6 Satz ...
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