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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.04.2006 aufgehoben

§ 3 - Gesetz über eine Untersuchung der Konzentration in der Wirtschaft (WiKonzUG k.a.Abk.)

G. v. 31.12.1960; BGBl. 1961 I S. 9; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 894
Geltung ab 01.05.1961; FNA: 704-2 Auskunftspflicht der Wirtschaft
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§ 3



(1) Das Bundesamt ist berechtigt, von Behörden, Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften die Vorlage aller für die Durchführung der Untersuchung nach § 1 Abs. 2 und 3 wesentlichen Urkunden und volks- oder betriebswirtschaftlichen und statistischen Unterlagen zu verlangen und zu deren Erläuterung schriftliche oder mündliche Auskünfte einzuholen.

(2) Bei juristischen Personen, Personengesellschaften und nicht rechtsfähigen Vereinen sind die nach Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen vorlage- und auskunftspflichtig.

(3) Ist ein Auskunftspflichtiger an der Auskunft verhindert, so hat der mit der Wahrnehmung seiner Aufgaben betraute Stellvertreter die Urkunden oder Unterlagen vorzulegen oder die Auskunft zu erteilen.



 

Zitierungen von § 3 Gesetz über eine Untersuchung der Konzentration in der Wirtschaft

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 WiKonzUG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WiKonzUG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 WiKonzUG
... Die in § 3 bezeichneten Urkunden, Unterlagen und Auskünfte sind unter Bezugnahme auf dieses Gesetz durch ...
§ 7 WiKonzUG
... (aufgehoben) (2) Die nach §§ 3 , 4 Abs. 2 erlangten Kenntnisse, Urkunden und Unterlagen dürfen nur für die Zwecke dieses ...
§ 10 WiKonzUG
... Tätigkeit und die Befugnisse des Bundesamtes nach §§ 2, 3 und 4 enden mit der Vorlage des Berichtes nach § 6 Satz ...