(1) Das Bundesamt ist berechtigt, von Behörden, Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften die Vorlage aller für die Durchführung der Untersuchung nach § 1 Abs. 2 und 3 wesentlichen Urkunden und volks- oder betriebswirtschaftlichen und statistischen Unterlagen zu verlangen und zu deren Erläuterung schriftliche oder mündliche Auskünfte einzuholen.
(2) Bei juristischen Personen, Personengesellschaften und nicht rechtsfähigen Vereinen sind die nach Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen vorlage- und auskunftspflichtig.
(3) Ist ein Auskunftspflichtiger an der Auskunft verhindert, so hat der mit der Wahrnehmung seiner Aufgaben betraute Stellvertreter die Urkunden oder Unterlagen vorzulegen oder die Auskunft zu erteilen.