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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.04.2006 aufgehoben
§ 6 - Gesetz über eine Untersuchung der Konzentration in der Wirtschaft (WiKonzUG k.a.Abk.)
G. v. 31.12.1960; BGBl. 1961 I S. 9; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 894
Geltung ab 01.05.1961; FNA: 704-2 Auskunftspflicht der Wirtschaft
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Geltung ab 01.05.1961; FNA: 704-2 Auskunftspflicht der Wirtschaft
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§ 6
§ 6 wird in 2 Vorschriften zitiert
Das Bundesamt hat nach Ablauf von zwei Jahren seit Inkrafttreten des Gesetzes einen zusammenfassenden schriftlichen Bericht über das Ergebnis der Untersuchung zu erstatten. Der Bericht ist dem Bundestag mit einer Stellungnahme der Bundesregierung vorzulegen.
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Zitierungen von § 6 Gesetz über eine Untersuchung der Konzentration in der Wirtschaft
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 WiKonzUG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WiKonzUG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 WiKonzUG
... gegenüber den Finanzämtern gelten insoweit nicht. Der Bericht nach § 6 darf keine fremden Geheimnisse ...
§ 10 WiKonzUG
... des Bundesamtes nach §§ 2, 3 und 4 enden mit der Vorlage des Berichtes nach § 6 Satz ...
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