(1) (aufgehoben)
(2) Die nach §§
3,
4 Abs. 2 erlangten Kenntnisse, Urkunden und Unterlagen dürfen nur für die Zwecke dieses Gesetzes benutzt werden. Sie dürfen insbesondere nicht für ein Besteuerungsverfahren, für ein Strafverfahren, für ein Verfahren auf Grund des
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen oder zur Verfolgung anderer als der in §
9 bezeichneten Ordnungswidrigkeiten verwendet werden. Die Vorschriften der §§ 175, 179, 188 Abs. 1 und des § 189 der Reichsabgabenordnung vom 22. Mai 1931 über Beistands- und Anzeigepflichten gegenüber den Finanzämtern gelten insoweit nicht. Der Bericht nach §
6 darf keine fremden Geheimnisse offenbaren.