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2. Abschnitt - Edelsteingraveurmeisterverordnung (EdelstGrMstrV)
V. v. 10.08.1992 BGBl. I S. 1511; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 10 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.11.1992; FNA: 7110-3-102 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.11.1992; FNA: 7110-3-102 Handwerk im Allgemeinen
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2. Abschnitt Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung
§ 2 Gliederung, Dauer und Bestehen der praktischen Prüfung (Teil I)
(1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzufertigen und eine Arbeitsprobe auszuführen. Bei der Bestimmung der Meisterprüfungsarbeit sollen die Vorschläge des Prüflings nach Möglichkeit berücksichtigt werden.
(2) Die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit soll nicht länger als zwölf Arbeitstage, die Ausführung der Arbeitsprobe nicht länger als 16 Stunden dauern.
(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils I sind jeweils ausreichende Leistungen in der Meisterprüfungsarbeit und in der Arbeitsprobe.
§ 3 Meisterprüfungsarbeit
(1) Als Meisterprüfungsarbeit ist eine der nachstehend genannten Arbeiten zu entwerfen und anzufertigen:
- 1.
- eine Kamee in Flach- oder Hochrelieftechnik,
- 2.
- eine vertieft geschnittene Darstellung zum Lesen und Siegeln,
- 3.
- eine Skulptur,
- 4.
- ein Schildhalterwappen,
- 5.
- eine Schale im Relief- oder vertieften Schnitt.
(2) Der Prüfling hat vor Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit dem Meisterprüfungsausschuß eine Entwurfsskizze mit Hauptabmessungen, ein Modell, die dazugehörige Werkzeichnung, die kolorierte Zeichnung und die Kalkulation zur Genehmigung vorzulegen.
(3) Die Werkzeichnung, die kolorierte Zeichnung, die Kalkulation sowie der Arbeitsbericht sind bei der Bewertung der Meisterprüfungsarbeit zu berücksichtigen.
§ 4 Arbeitsprobe
(1) Als Arbeitsprobe sind zwei der nachstehend genannten Arbeiten auszuführen:
- 1.
- ein Monogramm,
- 2.
- ein Relief in figürlicher Darstellung,
- 3.
- eine Blüte,
- 4.
- ein Gegenstand in abstrakter Gestaltung,
- 5.
- eine Schattierung,
- 6.
- eine Ornamentik-Gravur.
(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.
§ 5 Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II)
(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden sechs Prüfungsfächern nachzuweisen:
- 1.
- Technische Mathematik und Kalkulation:
- a)
- Berechnen von Längen, Flächen, Körpern und Gewichten,
- b)
- Kostenermittlung unter Einbeziehung aller für die Preisbildung wesentlichen Faktoren;
- 2.
- Gestalten und Darstellen:
- a)
- Gestaltungsgrundlagen,
- b)
- Entwerfen, Skizzieren, Zeichnen, perspektivisches Darstellen und Kolorieren,
- c)
- technisches Zeichnen,
- d)
- Modellieren;
- 3.
- Kunstgeschichte:
- a)
- Geschichte der Edelsteinbearbeitung,
- b)
- Geschichte der Graveurkunst,
- c)
- Symbolik,
- d)
- Heraldik,
- e)
- zeitgenössische Edelsteinbearbeitung;
- 4.
- Fachtechnologie:
- a)
- Vorkommen, Gewinnung, Arten, Eigenschaften und Verwendung der Werk- und Hilfsstoffe,
- b)
- Untersuchen und Bestimmen von Edelsteinen, synthetischen Steinen, künstlichen Produkten und organischen Substanzen,
- c)
- Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen,
- d)
- Werkstoffbearbeitung,
- e)
- Oberflächenbearbeitung und -veredelung,
- f)
- Anwendung von Säuren, Basen, Salzen und Gasen,
- g)
- Gieß- und Abdruckverfahren,
- h)
- berufsbezogene technische Regeln, gewerbliche Vorschriften über den Verkehr mit Edelsteinen, synthetischen Steinen, künstlichen Produkten und organischen Substanzen,
- i)
- berufsbezogene Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,
- k)
- berufsbezogene Umwelt-, insbesondere Immissions- und Wasserschutz, einschließlich Entsorgung gasförmiger, flüssiger und fester Chemikalien;
- 5.
- Allgemeine Edelsteinkunde:
- a)
- Kristallsysteme und -strukturen,
- b)
- Kristallphysik und -chemie:
- c)
- Kristalloptik:
- 6.
- Spezielle Edelsteinkunde unter Berücksichtigung der materialspezifischen Bearbeitungstechnik:
- a)
- Edelsteine,
- b)
- rekonstruierte Steine,
- c)
- synthetische Steine,
- d)
- künstliche Produkte,
- e)
- Imitationen,
- f)
- Dubletten und Mixten,
- g)
- organische Substanzen.
(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzuführen.
(3) Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht länger als zwölf Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger als eine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen Prüfung soll an einem Tag nicht länger als sechs Stunden geprüft werden.
(4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf Antrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens gute schriftliche Leistungen erbracht hat.
(5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II sind ausreichende Leistungen in dem Prüfungsfach nach Absatz 1 Nr. 5.
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