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Änderung § 4 Verordnung über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft vom 18.05.2017
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§ 4 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.05.2017 geltenden Fassung | § 4 n.F. (neue Fassung) in der am 18.05.2017 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Rücktritt von der Prüfung | |
(Text alte Fassung) Der Antragsteller kann nach der Zulassung nur aus wichtigem Grund von der Prüfung zurücktreten. Liegt kein wichtiger Grund vor, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. | (Text neue Fassung) Der Antragsteller kann nach Ablauf der Frist nach § 3 Absatz 4 Satz 1 und nach einer Anzeige nach § 3 Absatz 4 Satz 2 nur aus wichtigem Grund von der Prüfung zurücktreten. Liegt kein wichtiger Grund vor, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. |
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