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Änderung § 4 Verordnung über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft vom 18.05.2017

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 4 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.05.2017 geltenden Fassung
§ 4 n.F. (neue Fassung)
in der am 18.05.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Rücktritt von der Prüfung


(Text alte Fassung)

Der Antragsteller kann nach der Zulassung nur aus wichtigem Grund von der Prüfung zurücktreten. Liegt kein wichtiger Grund vor, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(Text neue Fassung)

Der Antragsteller kann nach Ablauf der Frist nach § 3 Absatz 4 Satz 1 und nach einer Anzeige nach § 3 Absatz 4 Satz 2 nur aus wichtigem Grund von der Prüfung zurücktreten. Liegt kein wichtiger Grund vor, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.