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Änderung § 7b VersRücklG vom 01.01.2008

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§ 7b VersRücklG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung
§ 7b VersRücklG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 22.12.2007 BGBl. I S. 3245
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 7b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 7b Entnahme von Mitteln durch die Bundesagentur für Arbeit


vorherige Änderung

 


Die von der Bundesagentur für Arbeit in das Sondervermögen eingezahlten Mittel werden in voller Höhe einschließlich der Zinsen entnommen und dem nach § 366a des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gebildeten Versorgungsfonds der Bundesagentur für Arbeit zugeführt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)