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2. Abschnitt - Brauer- und Mälzermeisterverordnung (BrauMMstrV)

V. v. 15.08.1996 BGBl. I S. 1329; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 22 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.11.1996; FNA: 7110-3-127 Handwerk im Allgemeinen
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2. Abschnitt Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung

§ 2 Gliederung, Dauer und Bestehen der praktischen Prüfung (Teil I)



(1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzufertigen und eine Arbeitsprobe auszuführen.

(2) Die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit soll nicht länger als einen Arbeitstag, die Ausführung der Arbeitsprobe nicht länger als acht Stunden dauern.

(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils I sind jeweils ausreichende Leistungen in der Meisterprüfungsarbeit und in der Arbeitsprobe.


§ 3 Meisterprüfungsarbeit



Als Meisterprüfungsarbeit sind zwei der nachstehend genannten Arbeiten anzufertigen:

1.
Beschreibung der Würzeherstellung für vorgegebene Biersorten,

2.
Beschreibung der Vergärung und Reifung für vorgegebene Biersorten,

3.
Beschreibung der Filtration und Haltbarmachung des Bieres,

4.
Beschreibung der Abfüllung und Verpackung von Bieren oder alkoholfreien Getränken,

5.
Beschreibung der Malzherstellung mit vorgegebenen Rohstoffen.


§ 4 Arbeitsprobe



(1) Als Arbeitsprobe sind die nachstehend genannten Arbeiten auszuführen:

1.
Beurteilen von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen,

2.
Durchführen einer biologischen Betriebskontrolle; dabei sind Proben zu entnehmen, zu verarbeiten, zu beurteilen und auszuwerten, ferner ist ein biologisches Präparat anzulegen, ist mit dem Mikroskop zu arbeiten und sind Hefen sowie bierschädliche Keime zu identifizieren,

3.
Durchführen einer chemisch-technischen Betriebskontrolle; dabei sind ein Rohstoff, Brauch-, Betriebs- und Abwässer, Würze und Bier sowie ein alkoholfreies Getränk zu analysieren und zu beurteilen, sind Mälzungsabläufe und Sudprozesse nach vorgegebenen Diagrammen zu beurteilen und sind vorgegebene Gär- und Filtrationsdiagramme sowie Filtrationsberichte zu beurteilen.

(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.


§ 5 Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II)



(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden vier Prüfungsfächern nachzuweisen:

1.
Fachtechnologie:

a)
Herstellung von Malz, insbesondere Aufbereitung und Lagerung der Rohstoffe, Weichen, Keimen und Darren,

b)
Herstellung und Abfüllung von Bier, insbesondere Würzebereitung, Gärung, Lagerung und Filtration,

c)
Herstellung und Abfüllung alkoholfreier Getränke,

d)
berufsbezogene Hygienevorschriften und Reinigungstechniken,

e)
Mälzereianlagen, insbesondere Aufbereitung der Rohstoffe, Weich-, Keim- und Darranlagen,

f)
Brauereianlagen, insbesondere Schroterei, Würzeherstellung, Gärung, Lagerung, Filtration und Abfüllung,

g)
berufsbezogene Energieversorgungs- und Umweltschutzanlagen,

h)
Etikettierung, Ausstattung, Verpackung, Logistik und Vermarktung,

i)
berufsbezogene Prozeßautomation,

k)
berufsbezogene Vorschriften des Umweltschutzes und der rationellen Energieverwendung,

l)
berufsbezogene Vorschriften, insbesondere des Lebensmittelrechts und der Vorschriften über den Betrieb von Schankanlagen,

m)
berufsbezogene Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,

n)
berufsbezogene Ernährungslehre;

2.
Biologische und chemisch-technische Betriebs- und Qualitätskontrolle;

3.
Technische Mathematik und Kalkulation:

a)
Flächen-, Körper-, Material- und Gewichtsberechnungen,

b)
Ausbeute-, Schwand- und Verschnittberechnungen,

c)
Kostenermittlung unter Einbeziehung aller für die Preisbildung wesentlichen Faktoren;

4.
Roh-, Hilfs-, und Betriebsstoffkunde:

Arten, Eigenschaften, Bezeichnungen, Verwendung Verarbeitung, Lagerung und Entsorgung der berufsbezogenen Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe.

(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzuführen.

(3) Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht länger als acht Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger als eine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen Prüfung soll an einem Tag nicht länger als sechs Stunden geprüft werden.

(4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf Antrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens gute schriftliche Leistungen erbracht hat.

(5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II sind ausreichende Leistungen in dem Prüfungsfach nach Absatz 1 Nr. 1.