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§ 4 - Approbationsordnung für Ärzte (ÄApprO k.a.Abk.)
V. v. 27.06.2002 BGBl. I S. 2405; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148
Geltung ab 01.10.2003; FNA: 2122-1-8 Ärzte und sonstige Heilberufe
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Geltung ab 01.10.2003; FNA: 2122-1-8 Ärzte und sonstige Heilberufe
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§ 4 Durchführung des Praktischen Jahres in außeruniversitären Einrichtungen
(1) 1Sofern das Praktische Jahr nach § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Satz 1 in Krankenhäusern, die nicht Krankenhäuser der Universität sind, durchgeführt wird, muss in der Abteilung, in der die Ausbildung erfolgen soll, eine ausreichende Anzahl von Ärzten sowohl für die ärztliche Versorgung als auch für die Ausbildungsaufgaben zur Verfügung stehen. 2Ferner müssen regelmäßige pathologisch-anatomische Demonstrationen durch einen Facharzt für Pathologie und klinische Konferenzen gewährleistet sein. 3Zur Ausbildung auf den Fachgebieten der Inneren Medizin und der Chirurgie sind nur Abteilungen oder Einheiten geeignet, die über mindestens 60 Behandlungsplätze mit unterrichtsgeeigneten Patienten verfügen. 4Auf diesen Abteilungen muss außerdem eine konsiliarische Betreuung durch nicht vertretene Fachärzte, insbesondere für Augenheilkunde, für Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde, für Neurologie und für diagnostische Radiologie oder Strahlentherapie sichergestellt sein.
(2) Die Durchführung der praktischen Ausbildung setzt außerdem voraus, dass dem Krankenhaus den Ausbildungsanforderungen entsprechende Einrichtungen zur Verfügung stehen; insbesondere eine leistungsfähige Röntgenabteilung, ein leistungsfähiges medizinisches Laboratorium, eine medizinische Bibliothek, ein Sektionsraum und ausreichende Räumlichkeiten für Aufenthalt und Unterrichtung der Studierenden.
(3) 1Die Krankenhäuser sind verpflichtet, die Ausbildung nach § 3 Absatz 1 gemäß dem Logbuch der Universität durchzuführen, mit der sie die Vereinbarung abgeschlossen haben. 2Die Studierenden nehmen an den auf die Ausbildung nach § 3 Absatz 1 vorbereitenden Lehrveranstaltungen und, soweit möglich, an den begleitenden Lehrveranstaltungen teil. 3Die Krankenhäuser benennen einen Beauftragten für das Praktische Jahr, der die Ausbildung mit der Universität abstimmt sowie die Evaluation nach § 3 Absatz 7 nach den Vorgaben der Universität durchführt und dieser die Ergebnisse der Evaluation mitteilt.
(4) Für die Durchführung der praktischen Ausbildung in Lehrpraxen, anderen Einrichtungen der ambulanten ärztlichen Krankenversorgung und geeigneten Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitswesens nach § 3 Absatz 2a legen die Universitäten die Anforderungen im Einvernehmen mit der nach Landesrecht zuständigen Stelle fest.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung der Approbationsordnungen für Zahnärzte und Zahnärztinnen, für Ärzte und für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten V. v. 22. September 2021 BGBl. I S. 4335 m.W.v. 1. Oktober 2021
Frühere Fassungen von § 4 Approbationsordnung für Ärzte
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.10.2021 | Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Approbationsordnungen für Zahnärzte und Zahnärztinnen, für Ärzte und für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten vom 22.09.2021 BGBl. I S. 4335 |
aktuell vorher | 01.04.2013 | Artikel 2 Erste Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte vom 17.07.2012 BGBl. I S. 1539 |
aktuell | vor 01.04.2013 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 4 Approbationsordnung für Ärzte
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 ÄApprO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ÄApprO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Bundesärzteordnung
neugefasst durch B. v. 16.04.1987 BGBl. I S. 1218; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 20.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 99
§ 14 BÄO (vom 01.04.2012)
... Tätigkeiten in einem medizinisch-theoretischen Fachgebiet gemäß § 4 der Approbationsordnung für Ärzte vom 13. Januar 1977 (GBl. I Nr. 5 S. 30) in der ... für ärztliche Tätigkeiten in einem medizinisch-theoretischen Fachgebiet nach § 4 der in Satz 1 genannten Approbationsordnung für Ärzte, sofern er die Ausbildung bis zum ... seines Ausbildungsstandes mit dem eines nach den Vorschriften der aufgrund des § 4 dieses Gesetzes erlassenen Approbationsordnung für Ärzte ausgebildeten Arztes nachweist ...
§ 14a BÄO
... 1994 bestehen. Sie setzen das Medizinstudium nach den Vorschriften der aufgrund des § 4 erlassenen Approbationsordnung für Ärzte fort und schließen die Ausbildung ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte
V. v. 17.07.2012 BGBl. I S. 1539; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 07.01.2013 BGBl. I S. 34
Artikel 2 1. ÄApprOÄndV Weitere Änderung der Approbationsordnung für Ärzte zum 1. April 2013 (vom 15.01.2013)
... auf ihren Erfolg zu evaluieren. Die Ergebnisse sind bekannt zu geben." 2. § 4 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ...
Verordnung zur Änderung der Approbationsordnungen für Zahnärzte und Zahnärztinnen, für Ärzte und für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
V. v. 22.09.2021 BGBl. I S. 4335
Artikel 2 ÄApprOuaÄndV Änderung der Approbationsordnung für Ärzte
... des Ausbildungsziels durch die Anrechnung nicht gefährdet ist." 4. In § 4 Absatz 4 wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort ...
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