Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 15 - Approbationsordnung für Ärzte (ÄApprO k.a.Abk.)

§ 15 Mündlich-praktische Prüfung



(1) 1Der mündlich-praktische Teil des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung und der Dritte Abschnitt der Ärztlichen Prüfung werden jeweils vor einer Prüfungskommission abgelegt. 2Die Prüfungskommissionen werden von der nach Landesrecht zuständigen Stelle bestellt. 3Jede Prüfungskommission besteht aus dem Vorsitzenden und

1.
beim Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung aus zwei weiteren Mitgliedern,

2.
beim Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung aus drei weiteren Mitgliedern.

4Für den Vorsitzenden und die weiteren Mitglieder sind Stellvertreter zu bestellen. 5Als Vorsitzende, weitere Mitglieder und Stellvertreter werden Professoren oder andere Lehrkräfte der Fächer, die Gegenstand der Prüfung sind, bestellt. 6Als Mitglieder der Prüfungskommission für den Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung können stattdessen auch dem Lehrkörper einer Universität nicht angehörende Ärzte, wie Fachärzte für Allgemeinmedizin oder anderer Fachgebiete, bestellt werden.

(2) 1Der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die Prüfung, muss Hochschullehrer sein und selbst prüfen. 2Er hat darauf zu achten, dass die Prüflinge in geeigneter Weise befragt werden. 3Ihm obliegt die Aufrechterhaltung der Ordnung.

(3) 1Die Prüfungskommission hat vorbehaltlich des Satzes 2 während der gesamten Prüfung anwesend zu sein. 2Der Vorsitzende kann gestatten, dass die Prüfung zeitweise nur vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied der Prüfungskommission abgenommen wird, solange der Prüfling unmittelbar am Patienten tätig werden muss und der Patient es ablehnt, dass dies vor der gesamten Prüfungskommission geschieht oder es aus Gründen eines wohlverstandenen Patienteninteresses tunlich erscheint, dass dies nur vor dem Vorsitzenden und dem weiteren Prüfer geschieht. 3In einem solchen Fall nehmen auch die übrigen Prüflinge an diesem Teil der Prüfung nicht teil.

(4) In einem Termin dürfen nicht mehr als vier Prüflinge geprüft werden.

(5) 1Die nach Landesrecht zuständige Stelle kann zum mündlich-praktischen Termin Beobachter entsenden. 2Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat jeweils bis zu fünf bereits zur gleichen Prüfung zugelassenen Studierenden der Medizin, einem Mitglied des Lehrkörpers einer Universität des Landes und einem Vertreter der zuständigen Ärztekammer zu gestatten, bei der Prüfung anwesend zu sein. 3Dabei hat er auf eine gleichmäßige Berücksichtigung der Studierenden zu achten. 4In den Fällen des Absatzes 3 Satz 3 und bei der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses dürfen die in Satz 2 genannten Personen nicht anwesend sein. 5Darüber hinaus kann der Vorsitzende ihre Anwesenheit zeitweise ausschließen, wenn dies zur Wahrung wohlverstandener Patienteninteressen tunlich erscheint.

(6) 1Über die Folgen von Ordnungsverstößen und Täuschungsversuchen entscheidet die nach Landesrecht zuständige Stelle. 2§ 14 Abs. 5 gilt entsprechend.

(7) 1Die Leistungen in der mündlich-praktischen Prüfung sind nach Maßgabe des § 13 Abs. 2 zu bewerten. 2Die mündlich-praktische Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling mindestens die Note "ausreichend" erhalten hat.

(8) Über den Verlauf der Prüfung jedes Prüflings ist eine von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnende Niederschrift nach dem Muster der Anlage 7 oder 8 zu dieser Verordnung anzufertigen, aus der der Gegenstand der Prüfung, das Prüfungsergebnis, die es tragenden Gründe sowie etwa vorkommende schwere Unregelmäßigkeiten ersichtlich sind.

(9) 1Die Prüfungskommission trifft ihre Entscheidung mit Stimmenmehrheit. 2Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. 3Der Vorsitzende teilt dem Prüfling das Ergebnis der mündlich-praktischen Prüfung mit und begründet dies auf Wunsch des Prüflings.

(10) 1Die nach Landesrecht zuständige Stelle kann Aufgaben, die ihr nach dieser Verordnung bei der Durchführung mündlich-praktischer Prüfungen obliegen, einem oder mehreren von ihr zu bestellenden Beauftragten an der Universität übertragen. 2Die Beauftragten der nach Landesrecht zuständigen Stelle und die für sie zu bestellenden Vertreter sollen Hochschullehrer sein. 3Die Universitäten stellen sicher, dass die mündlich-praktischen Prüfungen den Anforderungen nach dieser Verordnung entsprechen.





 

Frühere Fassungen von § 15 Approbationsordnung für Ärzte

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.10.2023Artikel 2 Heilberufe-Prüfungsrechtmodernisierungsverordnung
vom 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148
aktuell vorher 01.01.2014Artikel 2 Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes
vom 02.08.2013 BGBl. I S. 3005
aktuell vorher 01.01.2014Artikel 4 Erste Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte
vom 17.07.2012 BGBl. I S. 1539
aktuell vorher 24.07.2012Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte
vom 17.07.2012 BGBl. I S. 1539
aktuellvor 24.07.2012früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 15 Approbationsordnung für Ärzte

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 ÄApprO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ÄApprO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 27 ÄApprO Zulassung zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung (vom 01.01.2014)
... Kenntnisse in den Fächern nach Absatz 1 Satz 4 gelten damit als erbracht. § 15 Abs. 10 Satz 3 gilt entsprechend. (4) Zusätzlich zu den Leistungsnachweisen nach ...
§ 36 ÄApprO Eignungsprüfung nach § 3 Absatz 2 Satz 7 der Bundesärzteordnung (vom 01.10.2023)
... der Prüfungskommission leitet die Prüfung und muss selbst prüfen. § 15 Absatz 3, 5 Satz 1 und Absatz 6 gilt entsprechend. (5) Die Prüfungskommission hat dem Antragsteller vor ... voraus, dass die Leistung trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt. § 15 Absatz 9 gilt entsprechend. (7) Die Eignungsprüfung soll mindestens zweimal ...
§ 37 ÄApprO Kenntnisprüfung nach § 3 Absatz 3 Satz 3 der Bundesärzteordnung (vom 01.10.2021)
... der Prüfungskommission leitet die Prüfung und muss selbst prüfen. § 15 Absatz 3, 5 Satz 1 und Absatz 6 gilt entsprechend. (5) Die Prüfungskommission hat dem Antragsteller vor ... voraus, dass die Leistung trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt. § 15 Absatz 9 gilt entsprechend. (7) Die Kenntnisprüfung soll mindestens zweimal ...
Anlage 7 ÄApprO (zu § 15 Abs. 8, § 41 Abs. 2 Nr. 9) Niederschrift über den mündlich-praktischen Teil des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung
Anlage 8 ÄApprO (zu § 15 Abs. 8) Niederschrift über den Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung (vom 01.01.2014)
 
Zitat in folgenden Normen

Bundesärzteordnung
neugefasst durch B. v. 16.04.1987 BGBl. I S. 1218; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 20.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 99
§ 14 BÄO (vom 01.04.2012)
... dem 1. Juli 1988 erteilt und nicht durch eine zu diesem Zeitpunkt geltende Anordnung nach § 15 der Approbationsordnung für Ärzte vom 13. Januar 1977 (GBl. I Nr. 5 S. 30) in der ... Berufs berechtigende, jedoch durch eine zu diesem Zeitpunkt geltende Anordnung nach § 15 der Approbationsordnung für Ärzte vom 13. Januar 1977 (GBl. I Nr. 5 S. 30) in der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte
V. v. 17.07.2012 BGBl. I S. 1539; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 07.01.2013 BGBl. I S. 34
Artikel 1 1. ÄApprOÄndV Änderung der Approbationsordnung für Ärzte
... rechnergestützt durchgeführt werden." 7. Die Überschrift des § 15 wird wie folgt gefasst: „§ 15 Mündlich-praktische ... 7. Die Überschrift des § 15 wird wie folgt gefasst: „§ 15 Mündlich-praktische Prüfung". 8. § 27 Absatz 1 wird wie folgt ...
Artikel 4 1. ÄApprOÄndV Weitere Änderung der Approbationsordnung für Ärzte zum 1. Januar 2014 (vom 15.01.2013)
... das Wort „sechs" durch das Wort „fünf" ersetzt. 9. § 15 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:  ...

Heilberufe-Prüfungsrechtmodernisierungsverordnung
V. v. 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148
Artikel 2 HeilbPrüfMV Änderung der Approbationsordnung für Ärzte
... 2021 (BGBl. I S. 4335) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 15 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst: „Jede Prüfungskommission besteht aus dem ...

Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes
V. v. 02.08.2013 BGBl. I S. 3005
Artikel 2 HeilBAV Änderung der Approbationsordnung für Ärzte
... (BGBl. I S. 1348) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 15 Absatz 1 Satz 6 wird das Wort „daneben" durch das Wort „stattdessen" ... der Prüfungskommission leitet die Prüfung und muss selbst prüfen. § 15 Absatz 3, 5 Satz 1 und Absatz 6 gilt entsprechend. (5) Die Prüfungskommission hat ... voraus, dass die Leistung trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt. § 15 Absatz 9 gilt entsprechend. (7) Die Eignungsprüfung soll mindestens zweimal ... der Prüfungskommission leitet die Prüfung und muss selbst prüfen. § 15 Absatz 3, 5 Satz 1 und Absatz 6 gilt entsprechend. (5) Die Prüfungskommission hat ... voraus, dass die Leistung trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt. § 15 Absatz 9 gilt entsprechend. (7) Die Kenntnisprüfung soll mindestens zweimal ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Verordnung zur Abweichung von der Approbationsordnung für Ärzte bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite
V. v. 30.03.2020 BAnz AT 31.03.2020 V1; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 03.07.2020 BAnz AT 03.07.2020 V1
§ 9 ÄApprOAbwV Abweichende Durchführung des Dritten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung
... Abweichend von § 15 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 der Approbationsordnung für Ärzte kann die Prüfungskommission beim Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung aus dem ...

Verordnung zur Abweichung von der Approbationsordnung für Ärzte im Rahmen der Bewältigung der Coronavirus-SARS-CoV-2-Pandemie oder ihrer Folgen (COVÄApprO2002AbwV)
Artikel 1 V. v. 29.12.2021 BAnz AT 30.12.2021 V3
§ 6 COVÄApprO2002AbwV Abweichende Regelungen zur Durchführung des mündlich-praktischen Termins des Ersten und Dritten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung
... von § 15 Absatz 5 Satz 2 der Approbationsordnung für Ärzte kann der Vorsitzende gestatten, dass die Prüfung in Echtzeit in Bild und Ton für die in ... kann der Vorsitzende gestatten, dass die Prüfung in Echtzeit in Bild und Ton für die in § 15 Absatz 5 Satz 2 der Approbationsordnung für Ärzte genannten Personen in einen anderen Raum übertragen wird, wenn die Prüflinge und die ...
§ 7 COVÄApprO2002AbwV Abweichende Durchführung des Dritten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung
... Abweichend von § 15 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 der Approbationsordnung für Ärzte kann die Prüfungskommission beim Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung aus dem ...