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§ 16 - Approbationsordnung für Ärzte (ÄApprO k.a.Abk.)
V. v. 27.06.2002 BGBl. I S. 2405; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148
Geltung ab 01.10.2003; FNA: 2122-1-8 Ärzte und sonstige Heilberufe
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Geltung ab 01.10.2003; FNA: 2122-1-8 Ärzte und sonstige Heilberufe
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§ 16 Prüfungstermine
(1) 1Der schriftliche Teil des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung wird im März und August, der Zweite Abschnitt der Ärztlichen Prüfung wird im April und Oktober durchgeführt. 2Der mündlich-praktische Teil des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung wird jeweils in der vorlesungsfreien Zeit, erforderlichenfalls auch in der letzten Woche vor Beginn der vorlesungsfreien Zeit, der Dritte Abschnitt der Ärztlichen Prüfung wird jeweils in den Monaten Mai bis Juni und November bis Dezember durchgeführt.
(2) 1Wiederholungen der schriftlichen Prüfungen werden im Rahmen der nach Absatz 1 Satz 1 für die schriftlichen Prüfungen festgesetzten Prüfungstermine durchgeführt. 2Für Nach- und Wiederholungen mündlich-praktischer Prüfungen können Prüfungstermine auch außerhalb der in Absatz 1 Satz 2 genannten Prüfungszeiten vorgesehen werden.
Text in der Fassung des Artikels 4 Erste Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte V. v. 17. Juli 2012 BGBl. I S. 1539; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 07.01.2013 BGBl. I S. 34 m.W.v. 1. Januar 2014
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Frühere Fassungen von § 16 Approbationsordnung für Ärzte
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2014 | Artikel 4 Erste Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte vom 17.07.2012 BGBl. I S. 1539 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 16 Approbationsordnung für Ärzte
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 ÄApprO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ÄApprO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 ÄApprO Ziele und Gliederung der ärztlichen Ausbildung (vom 01.10.2021)
... der Prüfungszeit für den Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach § 16 Abs. 1 Satz 2 sechs Jahre und drei Monate. (3) Die Ärztliche Prüfung nach Absatz ...
§ 36 ÄApprO Eignungsprüfung nach § 3 Absatz 2 Satz 7 der Bundesärzteordnung (vom 01.10.2023)
... der Prüfungen die regulären Prüfungstermine der staatlichen Prüfung nach § 16 Absatz 1 Satz 2 nutzen; sie haben dabei sicherzustellen, dass die Antragsteller die Prüfungen innerhalb von ...
§ 37 ÄApprO Kenntnisprüfung nach § 3 Absatz 3 Satz 3 der Bundesärzteordnung (vom 01.10.2021)
... der Prüfungen die regulären Prüfungstermine der staatlichen Prüfung nach § 16 Absatz 1 Satz 2 nutzen; sie haben dabei sicherzustellen, dass die Antragsteller die Prüfungen innerhalb von ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte
V. v. 17.07.2012 BGBl. I S. 1539; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 07.01.2013 BGBl. I S. 34
Artikel 4 1. ÄApprOÄndV Weitere Änderung der Approbationsordnung für Ärzte zum 1. Januar 2014 (vom 15.01.2013)
... das Wort „Zweiten" durch das Wort „Dritten" ersetzt. 10. § 16 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Der schriftliche Teil des Ersten ...
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