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§ 19 - Approbationsordnung für Ärzte (ÄApprO k.a.Abk.)
V. v. 27.06.2002 BGBl. I S. 2405; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148
Geltung ab 01.10.2003; FNA: 2122-1-8 Ärzte und sonstige Heilberufe
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Geltung ab 01.10.2003; FNA: 2122-1-8 Ärzte und sonstige Heilberufe
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§ 19 Versäumnisfolgen
§ 19 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Versäumt ein Prüfling einen Prüfungstermin oder gibt er die Aufsichtsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab oder unterbricht er die Prüfung, so hat er den Prüfungsabschnitt oder den Prüfungsteil nicht bestanden. Liegt ein wichtiger Grund für das Verhalten des Prüflings vor, so gilt der Prüfungsabschnitt oder der Prüfungsteil als nicht unternommen.
(2) Die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund vorliegt, trifft die nach Landesrecht zuständige Stelle. § 18 Abs. 1 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
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Zitierungen von § 19 Approbationsordnung für Ärzte
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 ÄApprO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ÄApprO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 36 ÄApprO Eignungsprüfung nach § 3 Absatz 2 Satz 7 der Bundesärzteordnung (vom 01.10.2023)
... fünf Kalendertage vor dem Prüfungstermin zu. Die §§ 18 und 19 gelten entsprechend. (4) Die Eignungsprüfung wird in Form einer ...
§ 37 ÄApprO Kenntnisprüfung nach § 3 Absatz 3 Satz 3 der Bundesärzteordnung (vom 01.10.2021)
... fünf Kalendertage vor dem Prüfungstermin zu. Die §§ 18 und 19 gelten entsprechend. (4) Die Kenntnisprüfung wird in Form einer ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes
V. v. 02.08.2013 BGBl. I S. 3005
Artikel 2 HeilBAV Änderung der Approbationsordnung für Ärzte
... spätestens fünf Kalendertage vor dem Prüfungstermin zu. Die §§ 18 und 19 gelten entsprechend. (4) Die Eignungsprüfung wird in Form einer staatlichen ... spätestens fünf Kalendertage vor dem Prüfungstermin zu. Die §§ 18 und 19 gelten entsprechend. (4) Die Kenntnisprüfung wird in Form einer staatlichen ...
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