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§ 22 - Approbationsordnung für Ärzte (ÄApprO k.a.Abk.)

§ 22 Inhalt des Ersten Abschnitts der Prüfung



(1) Der schriftliche Teil des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung betrifft folgende Stoffgebiete:

I.
Physik für Mediziner und Physiologie,

II.
Chemie für Mediziner und Biochemie/Molekularbiologie,

III.
Biologie für Mediziner und Anatomie,

IV.
Grundlagen der Medizinischen Psychologie und der Medizinischen Soziologie.

(2) Im mündlich-praktischen Teil des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung wird der Prüfling in den Fächern Anatomie, Biochemie/Molekularbiologie und Physiologie geprüft.

(3) Die Prüfung der naturwissenschaftlichen und theoretischen Grundlagen ist im schriftlichen und mündlich-praktischen Teil in Verbindung mit klinischen Fragestellungen auf die medizinisch relevanten Ausbildungsinhalte zu konzentrieren.



 

Zitierungen von § 22 Approbationsordnung für Ärzte

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 ÄApprO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ÄApprO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 24 ÄApprO Mündlich-praktischer Teil der Prüfung
... der Prüfling nachzuweisen, dass er sich mit dem Ausbildungsstoff der Stoffgebiete nach § 22 Abs. 2 vertraut gemacht hat, insbesondere - die ...