Tools:
Update via:
§ 22 - Approbationsordnung für Ärzte (ÄApprO k.a.Abk.)
V. v. 27.06.2002 BGBl. I S. 2405; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148
Geltung ab 01.10.2003; FNA: 2122-1-8 Ärzte und sonstige Heilberufe
| |
Geltung ab 01.10.2003; FNA: 2122-1-8 Ärzte und sonstige Heilberufe
| |
§ 22 Inhalt des Ersten Abschnitts der Prüfung
§ 22 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Der schriftliche Teil des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung betrifft folgende Stoffgebiete:
- I.
- Physik für Mediziner und Physiologie,
- II.
- Chemie für Mediziner und Biochemie/Molekularbiologie,
- III.
- Biologie für Mediziner und Anatomie,
- IV.
- Grundlagen der Medizinischen Psychologie und der Medizinischen Soziologie.
(2) Im mündlich-praktischen Teil des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung wird der Prüfling in den Fächern Anatomie, Biochemie/Molekularbiologie und Physiologie geprüft.
(3) Die Prüfung der naturwissenschaftlichen und theoretischen Grundlagen ist im schriftlichen und mündlich-praktischen Teil in Verbindung mit klinischen Fragestellungen auf die medizinisch relevanten Ausbildungsinhalte zu konzentrieren.
Zitierungen von § 22 Approbationsordnung für Ärzte
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 ÄApprO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ÄApprO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 24 ÄApprO Mündlich-praktischer Teil der Prüfung
... der Prüfling nachzuweisen, dass er sich mit dem Ausbildungsstoff der Stoffgebiete nach § 22 Abs. 2 vertraut gemacht hat, insbesondere - die ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4576/a63401.htm