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§ 26
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§ 26 - Approbationsordnung für Ärzte (ÄApprO
k.a.Abk.
)
V. v. 27.06.2002
BGBl. I S. 2405
; zuletzt geändert durch
Artikel 2
V. v. 07.06.2023
BGBl. 2023 I Nr. 148
Geltung ab 01.10.2003; FNA: 2122-1-8
Ärzte und sonstige Heilberufe
18 weitere Fassungen
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Drucksachen / Entwurf / Begründung
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wird in 58 Vorschriften zitiert
Dritter Abschnitt Die Ärztliche Prüfung
Erster Unterabschnitt Erster Abschnitt der Ärztlichen Prüfung
§ 25
←
→
§ 27
§ 26 Zeugnis
§ 26 wird in
1 Vorschrift zitiert
Über das Bestehen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung wird ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage
11
zu dieser Verordnung erteilt.
§ 25
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§ 27
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Zitierungen von
§ 26 Approbationsordnung für Ärzte
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 26 ÄApprO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ÄApprO selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
Anlage 11 ÄApprO (zu § 2 Abs. 8, § 26, § 41 Abs. 2 Nr. 9) Zeugnis über den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung
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