Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 27 - Approbationsordnung für Ärzte (ÄApprO k.a.Abk.)

§ 27 Zulassung zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung



(1) 1Zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung wird unbeschadet § 3 Abs. 5 und § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 zugelassen, wer die Leistungsnachweise für die in den Sätzen 4 und 5 genannten Fächer und Querschnittsbereiche zwischen dem Bestehen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung und dem Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung erbracht hat. 2Die Universitäten regeln in ihren Studienordnungen das Nähere zu den Anforderungen und zum Verfahren bei der Erbringung der Leistungsnachweise nach den Sätzen 4 und 5. 3Sie können sich aufgrund vertraglicher Vereinbarungen der Einrichtung nach § 14 Abs. 3 Satz 2 bedienen. 4Die zu erbringenden Leistungsnachweise umfassen folgende Fächer:

1.
Allgemeinmedizin,

2.
Anästhesiologie,

3.
Arbeitsmedizin, Sozialmedizin,

4.
Augenheilkunde,

5.
Chirurgie,

6.
Dermatologie, Venerologie,

7.
Frauenheilkunde, Geburtshilfe,

8.
Hals-Nasen-Ohrenheilkunde,

9.
Humangenetik,

10.
Hygiene, Mikrobiologie, Virologie,

11.
Innere Medizin,

12.
Kinderheilkunde,

13.
Klinische Chemie, Laboratoriumsdiagnostik,

14.
Neurologie,

15.
Orthopädie,

16.
Pathologie,

17.
Pharmakologie, Toxikologie,

18.
Psychiatrie und Psychotherapie,

19.
Psychosomatische Medizin und Psychotherapie,

20.
Rechtsmedizin,

21.
Urologie,

22.
Wahlfach.

5In den folgenden Querschnittsbereichen sind ebenfalls Leistungsnachweise zu erbringen:

1.
Epidemiologie, medizinische Biometrie und medizinische Informatik,

2.
Geschichte, Theorie, Ethik der Medizin,

3.
Gesundheitsökonomie, Gesundheitssystem, Öffentliches Gesundheitswesen,

4.
Infektiologie, Immunologie,

5.
Klinisch-pathologische Konferenz,

6.
Klinische Umweltmedizin,

7.
Medizin des Alterns und des alten Menschen,

8.
Notfallmedizin,

9.
Klinische Pharmakologie/Pharmakotherapie,

10.
Prävention, Gesundheitsförderung,

11.
Bildgebende Verfahren, Strahlenbehandlung, Strahlenschutz,

12.
Rehabilitation, Physikalische Medizin, Naturheilverfahren,

13.
Palliativmedizin,

14.
Schmerzmedizin.

6Die Universitäten legen in ihren Studienordnungen das Nähere über die Vermittlung der Querschnittsbereiche fest. 7Die Vermittlung soll themenbezogen, am Gegenstand ausgerichtet und fächerverbindend erfolgen. 8Die Gesamtstundenzahl für die Fächer und Querschnittsbereiche beträgt mindestens 868 Stunden. 9Der Leistungsnachweis nach Satz 5 Nummer 13 ist erstmals zum Beginn des Praktischen Jahres im August 2013 oder bei der Meldung zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung für den Prüfungstermin ab Oktober 2014 vorzulegen. 10Der Leistungsnachweis nach Satz 5 Nummer 14 ist erstmals bei der Anmeldung zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung für den Prüfungstermin ab Oktober 2016 vorzulegen.

(2) Die Universitäten können unter Beibehaltung der Gesamtstundenzahl die Kataloge nach Absatz 1 Satz 4 und 5 an die medizinisch-wissenschaftliche Entwicklung in der Studienordnung anpassen.

(3) 1Die Universitäten sollen ihre Leistungsnachweise nach Absatz 1 Satz 4 soweit möglich und zweckmäßig fächerübergreifend ausrichten. 2Mindestens drei Leistungsnachweise sind fächerübergreifend in der Weise auszugestalten, dass mindestens jeweils drei der Fächer nach Absatz 1 Satz 4 einen fächerübergreifenden Leistungsnachweis bilden. 3Dabei hat die Universität auf dem fächerübergreifenden Leistungsnachweis kenntlich zu machen, welche Fächer nach Absatz 1 Satz 4 in den fächerübergreifenden Leistungsnachweisen enthalten sind. 4Die im fächerübergreifenden Leistungsnachweis erfolgreich nachgewiesenen Kenntnisse in den Fächern nach Absatz 1 Satz 4 gelten damit als erbracht. 5§ 15 Abs. 10 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Zusätzlich zu den Leistungsnachweisen nach den Absätzen 1 bis 3 ist die regelmäßige Teilnahme an folgenden fünf Blockpraktika nachzuweisen:

1.
Innere Medizin,

2.
Chirurgie,

3.
Kinderheilkunde,

4.
Frauenheilkunde,

5.
Allgemeinmedizin.

(5) 1Die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Leistungsnachweise sind zu benoten. 2Für die Benotung der Leistungsnachweise gilt § 13 Abs. 2 entsprechend. 3Die Noten der Leistungsnachweise werden auf dem Zeugnis nach dem Muster der Anlage 12 zu dieser Verordnung gesondert ausgewiesen.





 

Frühere Fassungen von § 27 Approbationsordnung für Ärzte

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2014Artikel 4 Erste Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte
vom 17.07.2012 BGBl. I S. 1539
aktuell vorher 24.07.2012Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte
vom 17.07.2012 BGBl. I S. 1539
aktuell vorher 05.08.2009Artikel 7 Gesetz zur Regelung des Assistenzpflegebedarfs im Krankenhaus
vom 30.07.2009 BGBl. I S. 2495
aktuellvor 05.08.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 27 Approbationsordnung für Ärzte

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 27 ÄApprO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ÄApprO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 ÄApprO Ziele und Gliederung der ärztlichen Ausbildung (vom 01.10.2021)
... nach Bestehen des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung. Die in § 27 genannten Fächer und Querschnittsbereiche werden von der Universität zwischen dem ...
§ 2 ÄApprO Unterrichtsveranstaltungen (vom 01.10.2021)
... medizinischen Alltags. In der Allgemeinmedizin dauert das Blockpraktikum nach § 27 Absatz 4 Nummer 5 mindestens zwei Wochen. Mindestens 20 Prozent der Praktika nach dem Ersten Abschnitt ...
§ 10 ÄApprO Meldung und Zulassung zur Prüfung (vom 01.10.2021)
... vorgeschriebenen Unterrichtsveranstaltungen einschließlich der Leistungsnachweise nach § 27 Absatz 1 bis 4 und der Nachweis über die Ableistung der Famulatur (§ 7), d) das Zeugnis ...
Anlage 11a ÄApprO (zu § 2 Absatz 8 Satz 4, § 27 Absatz 5 Satz 3 und § 29) Zeugnis über den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung (vom 01.01.2014)
 
Zitat in folgenden Normen

Erste Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte
V. v. 17.07.2012 BGBl. I S. 1539; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 07.01.2013 BGBl. I S. 34
Anhang 1. ÄApprOÄndV zu Artikel 4 Nummer 28
... 11a (zu § 2 Absatz 8 Satz 4, § 27 Absatz 5 Satz 3 und § 29) Zeugnis über den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte
V. v. 17.07.2012 BGBl. I S. 1539; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 07.01.2013 BGBl. I S. 34
Artikel 1 1. ÄApprOÄndV Änderung der Approbationsordnung für Ärzte
...  „§ 15 Mündlich-praktische Prüfung". 8. § 27 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Satz 5 wird wie folgt geändert: ...
Artikel 3 1. ÄApprOÄndV Weitere Änderung der Approbationsordnung für Ärzte zum 1. Oktober 2013
... eingefügt: „In der Allgemeinmedizin dauert das Blockpraktikum nach § 27 Absatz 4 Nummer 5 mindestens zwei Wochen." 2. § 7 Absatz 2 Nummer 3 wird wie ...
Artikel 4 1. ÄApprOÄndV Weitere Änderung der Approbationsordnung für Ärzte zum 1. Januar 2014 (vom 15.01.2013)
...  bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Die in § 27 genannten Fächer und Querschnittsbereiche werden von der Universität zwischen dem ... die Wörter „einschließlich der Leistungsnachweise nach § 27 Absatz 1 bis 4 und der Nachweis über die Ableistung der Famulatur (§ 7)" ... Unterabschnitt Erster Abschnitt der Ärztlichen Prüfung". 14. In § 27 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Ersten Abschnitt" durch die Wörter ...

Gesetz zur Regelung des Assistenzpflegebedarfs im Krankenhaus
G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2495
Artikel 7 AssiPflKrhRG Änderung der Approbationsordnung für Ärzte
...  27 Absatz 1 der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405), die ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Verordnung zur Abweichung von der Approbationsordnung für Ärzte bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite
V. v. 30.03.2020 BAnz AT 31.03.2020 V1; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 03.07.2020 BAnz AT 03.07.2020 V1
§ 7 ÄApprOAbwV Zeitpunkt und Voraussetzung für das Ablegen des Zweiten und Dritten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung
...  (2) In den Fällen des Absatzes 1 müssen die Leistungsnachweise in den in § 27 Absatz 1 Satz 4 und 5 der Approbationsordnung für Ärzte genannten Fächern und Querschnittsbereichen von der Universität zwischen dem Bestehen ...