Tools:
Update via:
§ 36 - Approbationsordnung für Ärzte (ÄApprO k.a.Abk.)
V. v. 27.06.2002 BGBl. I S. 2405; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148
Geltung ab 01.10.2003; FNA: 2122-1-8 Ärzte und sonstige Heilberufe
| |
Geltung ab 01.10.2003; FNA: 2122-1-8 Ärzte und sonstige Heilberufe
| |
§ 36 Eignungsprüfung nach § 3 Absatz 2 Satz 7 der Bundesärzteordnung
(1) 1Die Eignungsprüfung nach § 3 Absatz 2 Satz 7 der Bundesärzteordnung bezieht sich auf die Fächer einschließlich der Querschnittsbereiche, in denen die zuständige Behörde wesentliche Unterschiede nach § 3 Absatz 2 Satz 8 der Bundesärzteordnung festgestellt hat. 2In der Eignungsprüfung hat der Antragsteller an praktischen Aufgaben nachzuweisen, dass er in diesen Fächern einschließlich der Querschnittsbereiche über die Kenntnisse und Fähigkeiten, auch in der ärztlichen Gesprächsführung, verfügt, die zur Ausübung des ärztlichen Berufs erforderlich sind.
(2) 1Die Eignungsprüfung ist eine mündlich-praktische Prüfung mit Patientenvorstellung, die an einem Tag stattfindet. 2Die Prüfung wird in der Regel als Einzelprüfung durchgeführt. 3Soweit es die zu prüfenden Fächer zulassen, können bis zu drei Antragstellende gleichzeitig geprüft werden. 4Die Dauer der Prüfung ist abhängig vom Umfang der festgestellten wesentlichen Unterschiede. 5Sie dauert für jeden Antragsteller mindestens 30, höchstens 90 Minuten. 6Die Patientenvorstellung kann auch mit Hilfe von Simulationspatienten und Simulationspatientinnen, in begründeten Einzelfällen auch mit Hilfe von Simulatoren, Modellen oder Medien durchgeführt werden. 7§ 11a gilt entsprechend.
(3) 1Die Länder können zur Durchführung der Prüfungen die regulären Prüfungstermine der staatlichen Prüfung nach § 16 Absatz 1 Satz 2 nutzen; sie haben dabei sicherzustellen, dass die Antragsteller die Prüfungen innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung nach § 3 Absatz 2 Satz 8 der Bundesärzteordnung ablegen können. 2Die nach § 12 Absatz 3 der Bundesärzteordnung zuständige Behörde des Landes stellt dem Antragsteller die Ladung zur Eignungsprüfung spätestens fünf Kalendertage vor dem Prüfungstermin zu. 3Die §§ 18 und 19 gelten entsprechend.
(4) 1Die Eignungsprüfung wird in Form einer staatlichen Prüfung vor einer staatlichen Prüfungskommission in deutscher Sprache abgelegt. 2Die Prüfungskommission wird von der nach § 12 Absatz 3 der Bundesärzteordnung zuständigen Behörde des Landes bestellt. 3Die Prüfungskommission besteht aus dem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern. 4Für den Vorsitzenden und die weiteren Mitglieder sind Stellvertreter zu bestellen. 5Als Vorsitzende, weitere Mitglieder und Stellvertreter werden Professoren oder andere Lehrkräfte der Fächer, die Gegenstand der Prüfung sind, bestellt. 6Stattdessen können als Mitglieder der Prüfungskommission auch dem Lehrkörper einer Universität nicht angehörende Fachärzte bestellt werden. 7Der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die Prüfung und muss selbst prüfen. 8§ 15 Absatz 3, 5 Satz 1 und Absatz 6 gilt entsprechend.
(5) 1Die Prüfungskommission hat dem Antragsteller vor dem Prüfungstermin einen oder mehrere Patienten mit Bezug zu den in Absatz 1 genannten Fächern einschließlich der Querschnittsbereiche zur Anamneseerhebung und Untersuchung unter Aufsicht eines Mitglieds der Prüfungskommission zuzuweisen. 2Der Antragsteller hat über jeden Patienten einen Bericht zu fertigen, der Anamnese, Diagnose, Prognose, Behandlungsplan sowie eine Epikrise des Falles enthält. 3Der Bericht ist unverzüglich nach Fertigstellung von einem Mitglied der Prüfungskommission gegenzuzeichnen und beim Prüfungstermin vorzulegen. 4Er ist Gegenstand der Prüfung und in die Bewertung einzubeziehen.
(6) 1Die Eignungsprüfung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Prüfungskommission die Patientenvorstellung und die Leistungen in den in Absatz 1 genannten Fächern einschließlich der Querschnittsbereiche jeweils als bestanden bewertet. 2Das Bestehen der Prüfung setzt mindestens voraus, dass die Leistung trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt. 3§ 15 Absatz 9 gilt entsprechend.
(7) 1Die Eignungsprüfung soll mindestens zweimal jährlich angeboten werden. 2Sie kann in jedem Fach einschließlich der Querschnittsbereiche jeweils zweimal wiederholt werden. 3Über den Verlauf der Prüfung jedes Antragstellers ist eine von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnende Niederschrift nach dem Muster der Anlage 18 zu dieser Verordnung anzufertigen, aus der der Gegenstand der Prüfung, das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung, die hierfür tragenden Gründe sowie etwa vorkommende schwere Unregelmäßigkeiten ersichtlich sind. 4Der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die Niederschrift der nach § 12 Absatz 3 der Bundesärzteordnung zuständigen Behörde des Landes zu.
Text in der Fassung des Artikels 2 Heilberufe-Prüfungsrechtmodernisierungsverordnung V. v. 7. Juni 2023 BGBl. 2023 I Nr. 148 m.W.v. 1. Oktober 2023
Frühere Fassungen von § 36 Approbationsordnung für Ärzte
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 36 Approbationsordnung für Ärzte
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 36 ÄApprO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ÄApprO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Anlage 18 ÄApprO (zu § 36 Absatz 7) Niederschrift über die staatliche Eignungsprüfung nach § 36 der Approbationsordnung für Ärzte (vom 01.01.2014)
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung") für bundesrechtlich geregelte Heilberufe und andere Berufe
G. v. 18.04.2016 BGBl. I S. 886
Artikel 5 EURLHuGBUG Änderung der Approbationsordnung für Ärzte
... Wörter „5.500 Stunden und einer Dauer von" eingefügt. 2. In § 36 Absatz 3 Satz 1 wird vor dem Punkt am Ende ein Semikolon und werden die Wörter „sie ...
Heilberufe-Prüfungsrechtmodernisierungsverordnung
V. v. 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148
Artikel 2 HeilbPrüfMV Änderung der Approbationsordnung für Ärzte
... Abschnitt der Ärztlichen Prüfung aus drei weiteren Mitgliedern." 2. § 36 Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst: „Die Prüfungskommission besteht aus dem ...
Verordnung über von den Approbationsordnungen für Ärzte, Zahnärzte und Apotheker abweichende Vorschriften bei Vorliegen einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite
V. v. 03.07.2020 BAnz AT 03.07.2020 V1
Artikel 3 EpiPrOAbwV Änderung der Verordnung zur Abweichung von der Approbationsordnung für Ärzte bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite
... und Kenntnisprüfung § 11 Eignungsprüfung Abweichend von § 36 Absatz 2 Satz 1 der Approbationsordnung für Ärzte kann die Patientenvorstellung der Eignungsprüfung auch mit Hilfe von Simulationspatienten, ...
Verordnung zur Änderung der Approbationsordnungen für Zahnärzte und Zahnärztinnen, für Ärzte und für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
V. v. 22.09.2021 BGBl. I S. 4335
Artikel 2 ÄApprOuaÄndV Änderung der Approbationsordnung für Ärzte
... bb) Die bisherigen Nummern 7 und 8 werden die Nummern 9 und 10. 11. Dem § 36 Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt: „Die Patientenvorstellung kann auch ...
Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes
V. v. 02.08.2013 BGBl. I S. 3005
Artikel 2 HeilBAV Änderung der Approbationsordnung für Ärzte
... 4. Nach der Überschrift des Fünften Abschnitts werden die folgenden §§ 36 bis 38 eingefügt: „§ 36 Eignungsprüfung nach § 3 Absatz 2 ... 10 Absatz 5 der Bundesärzteordnung (BGBl. 2013 I S. 3018)] Anlage 18 (zu § 36 Absatz 7) (zu § 36 Absatz 7) Niederschrift über die staatliche Eignungsprüfung nach ... (BGBl. 2013 I S. 3018)] Anlage 18 (zu § 36 Absatz 7) (zu § 36 Absatz 7) Niederschrift über die staatliche Eignungsprüfung nach § 36 der ... 7) (zu § 36 Absatz 7) Niederschrift über die staatliche Eignungsprüfung nach § 36 der Approbationsordnung für Ärzte [image:2013/2013I3018_2.gif|Muster ... Niederschrift über die staatliche Eignungsprüfung nach § 36 der Approbationsordnung für Ärzte (BGBl. 2013 I S. 3018)] Anlage 19 (zu ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Verordnung zur Abweichung von der Approbationsordnung für Ärzte bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite
V. v. 30.03.2020 BAnz AT 31.03.2020 V1; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 03.07.2020 BAnz AT 03.07.2020 V1
§ 11 ÄApprOAbwV Eignungsprüfung (vom 04.07.2020)
... von § 36 Absatz 2 Satz 1 der Approbationsordnung für Ärzte kann die Patientenvorstellung der Eignungsprüfung auch mit Hilfe von Simulationspatienten, ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4576/a63415.htm