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§ 39 - Approbationsordnung für Ärzte (ÄApprO k.a.Abk.)

§ 39 Antrag auf Approbation



(1) 1Der Antrag auf die Approbation als Arzt ist an die zuständige Stelle des Landes zu richten, in dem der Antragsteller den Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung bestanden hat. 2Dem Antrag sind beizufügen:

1.
ein kurz gefasster Lebenslauf,

2.
die Geburtsurkunde, bei Verheirateten auch die Eheurkunde,

3.
ein Identitätsnachweis,

4.
ein amtliches Führungszeugnis, das nicht früher als einen Monat vor der Vorlage ausgestellt sein darf,

5.
eine Erklärung darüber, ob gegen den Antragsteller ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist,

6.
eine ärztliche Bescheinigung, die nicht älter als einen Monat sein darf, aus der hervorgeht, dass der Antragsteller nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist und

7.
das Zeugnis über die Ärztliche Prüfung.

(2) 1Soweit die Nachweise nicht in deutscher Sprache ausgestellt sind, sind sie zusätzlich in beglaubigter Übersetzung vorzulegen. 2Die zuständige Stelle des Landes kann die Vorlage weiterer Nachweise, insbesondere über eine bisherige Tätigkeit, verlangen.

(3) (aufgehoben)

(4) (aufgehoben)

(5) 1Über den Antrag nach § 3 Absatz 1 der Bundesärzteordnung ist kurzfristig, spätestens drei Monate nach Vorlage der nach den Absätzen 1 und 2 sowie § 3 Absatz 6 der Bundesärzteordnung vom Antragsteller vorzulegenden Unterlagen, zu entscheiden. 2Im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes soll die Entscheidung innerhalb von zwei Monaten erfolgen. 3Die zuständige Behörde bestätigt den Antragstellern nach § 3 Absatz 1 bis 3 und § 14b der Bundesärzteordnung binnen eines Monats nach Eingang des Antrags den Antragseingang und den Empfang der Unterlagen und teilt ihm mit, welche Unterlagen fehlen.



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Frühere Fassungen von § 39 Approbationsordnung für Ärzte

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.03.2020Artikel 5 Fachkräfteeinwanderungsgesetz
vom 15.08.2019 BGBl. I S. 1307
aktuell vorher 23.04.2016Artikel 5 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung") für bundesrechtlich geregelte Heilberufe und andere Berufe
vom 18.04.2016 BGBl. I S. 886
aktuell vorher 01.01.2014Artikel 4 Erste Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte
vom 17.07.2012 BGBl. I S. 1539
aktuell vorher 01.04.2012Artikel 30 Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen
vom 06.12.2011 BGBl. I S. 2515
aktuell vorher 30.07.2010Artikel 10 Gesetz zur Änderung krankenversicherungsrechtlicher und anderer Vorschriften
vom 24.07.2010 BGBl. I S. 983
aktuell vorher 01.01.2009Artikel 3 Personenstandsrechtsreformgesetz (PStRG)
vom 19.02.2007 BGBl. I S. 122
aktuell vorher 07.12.2007Artikel 5 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen der Heilberufe
vom 02.12.2007 BGBl. I S. 2686
aktuellvor 07.12.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 39 Approbationsordnung für Ärzte

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 39 ÄApprO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ÄApprO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 34 ÄApprO Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 der Bundesärzteordnung (vom 01.01.2014)
... des Herkunftsstaats eine Bestätigung der Authentizität verlangen. § 39 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend. (2) Über den Antrag ist kurzfristig, ...
§ 35 ÄApprO Erlaubnis nach § 10 Absatz 1a der Bundesärzteordnung *) (vom 01.01.2014)
... Nr. 623/2012 (ABl. L 180 vom 12.7.2012, S. 9) geändert worden ist, verlangt werden. § 39 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend. (2) Ein besonderes Interesse im Sinne des § 10 ...
§ 35a ÄApprO Erlaubnis nach § 10 Absatz 5 der Bundesärzteordnung (vom 01.01.2014)
... erfüllt, die in Artikel 24 der Richtlinie 2005/36/EG verlangt werden. § 39 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend. (2) Die zuständige Behörde ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte
V. v. 17.07.2012 BGBl. I S. 1539; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 07.01.2013 BGBl. I S. 34
Artikel 4 1. ÄApprOÄndV Weitere Änderung der Approbationsordnung für Ärzte zum 1. Januar 2014 (vom 15.01.2013)
... Prüfung werden addiert und die Summe wird durch drei geteilt." 23. In § 39 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Zweiten" durch das Wort „Dritten" ersetzt. ...

Fachkräfteeinwanderungsgesetz
G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1307; zuletzt geändert durch Artikel 7a G. v. 16.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 217
Artikel 5 FachKrEG Änderung der Approbationsordnung für Ärzte
...  § 39 Absatz 5 Satz 1 der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 ...

Gesetz zur Änderung krankenversicherungsrechtlicher und anderer Vorschriften
G. v. 24.07.2010 BGBl. I S. 983
Artikel 10 KVRuaÄndG Änderung der Approbationsordnung für Ärzte
...  39 der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405), die zuletzt durch ...

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen der Heilberufe
G. v. 02.12.2007 BGBl. I S. 2686
Artikel 5 HeilbAnerkRUG Änderung der Approbationsordnung für Ärzte
...  § 39 der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405), die zuletzt durch ...

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung") für bundesrechtlich geregelte Heilberufe und andere Berufe
G. v. 18.04.2016 BGBl. I S. 886
Artikel 5 EURLHuGBUG Änderung der Approbationsordnung für Ärzte
... § 3 Absatz 2 Satz 5 der Bundesärzteordnung" eingefügt. 5. § 39 Absatz 3 wird ...

Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen
G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2515
Artikel 30 BQFGEG Änderung der Approbationsordnung für Ärzte
... ist, ganz oder teilweise an". b) Absatz 3 wird aufgehoben. 2. § 39 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:  ...

Personenstandsrechtsreformgesetz (PStRG)
G. v. 19.02.2007 BGBl. I S. 122; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 04.07.2008 BGBl. I S. 1188
Artikel 3 PStRG Änderung von Rechtsverordnungen
... die Geburtsurkunde, bei Verheirateten auch die Eheurkunde,". 2. § 39 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst: „2. die Geburtsurkunde, bei Verheirateten ...

Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes
V. v. 02.08.2013 BGBl. I S. 3005
Artikel 2 HeilBAV Änderung der Approbationsordnung für Ärzte
... Behörden des Herkunftsstaats eine Bestätigung der Authentizität verlangen. § 39 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend. (2) Über den Antrag ist kurzfristig, ... Nr. 623/2012 (ABl. L 180 vom 12.7.2012, S. 9) geändert worden ist, verlangt werden. § 39 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend. (2) Ein besonderes Interesse im Sinne des § 10 ... der Ausbildung erfüllt, die in Artikel 24 der Richtlinie 2005/36/EG verlangt werden. § 39 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend. (2) Die zuständige Behörde versieht die ...