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§ 40
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§ 40 - Approbationsordnung für Ärzte (ÄApprO
k.a.Abk.
)
V. v. 27.06.2002
BGBl. I S. 2405
; zuletzt geändert durch
Artikel 2
V. v. 07.06.2023
BGBl. 2023 I Nr. 148
Geltung ab 01.10.2003; FNA: 2122-1-8
Ärzte und sonstige Heilberufe
18 weitere Fassungen
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Drucksachen / Entwurf / Begründung
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wird in 58 Vorschriften zitiert
Fünfter Abschnitt Die Approbation
§ 39
←
→
§ 41
§ 40 Approbationsurkunde
§ 40 wird in
1 Vorschrift zitiert
Die Approbationsurkunde wird nach dem Muster der Anlage
14
zu dieser Verordnung ausgestellt. Sie ist dem Antragsteller gegen Empfangsbekenntnis auszuhändigen oder mit Zustellungsurkunde zuzustellen.
§ 39
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§ 41
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Zitierungen von
§ 40 Approbationsordnung für Ärzte
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 40 ÄApprO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ÄApprO selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
Anlage 14 ÄApprO (zu § 40 Satz 1) Approbationsurkunde
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