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§ 42 - Approbationsordnung für Ärzte (ÄApprO k.a.Abk.)
V. v. 27.06.2002 BGBl. I S. 2405; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148
Geltung ab 01.10.2003; FNA: 2122-1-8 Ärzte und sonstige Heilberufe
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Geltung ab 01.10.2003; FNA: 2122-1-8 Ärzte und sonstige Heilberufe
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§ 42 Anwendung bisherigen Rechts
§ 42 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Approbationsordnung für Ärzte in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1987 (BGBl. I S. 1593) zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467), findet, soweit in den nachfolgenden Vorschriften nichts Abweichendes bestimmt ist, Anwendung für Studierende, die vor dem 1. Oktober 2003 ihr Studium der Medizin bereits aufgenommen haben.
Zitierungen von § 42 Approbationsordnung für Ärzte
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 42 ÄApprO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ÄApprO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 43 ÄApprO Abweichende Regelungen für die Prüfungen (vom 01.01.2014)
... Studierende nach § 42 , die am 1. Oktober 2003 die Ärztliche Vorprüfung noch nicht bestanden haben, legen diese ... Prüfungsdurchgangs unterschreitet. (2) Studierende nach § 42 , die am 1. Oktober 2003 die Ärztliche Vorprüfung bereits bestanden haben, den Ersten ... Prüfungsdurchgangs unterschreitet. (3) Studierende nach § 42 , die am 1. Oktober 2003 die Ärztliche Vorprüfung bereits bestanden haben, den Ersten ... 2 Satz 8 und 9 gilt entsprechend. (4) Studierende nach § 42 , die am 1. Oktober 2003 den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung bereits bestanden ... Absatz 2 Satz 7 bis 9 gilt entsprechend. (5) Für Studierende nach § 42 , die bis zum 1. Oktober 2006 den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach der ... 2002 (BGBl. I S. 1467), auch für das weitere Studium. (6) Studierende nach § 42 , die am 1. Oktober 2003 den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung bereits bestanden ...
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