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Anlage 9 - Approbationsordnung für Ärzte (ÄApprO k.a.Abk.)
V. v. 27.06.2002 BGBl. I S. 2405; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148
Geltung ab 01.10.2003; FNA: 2122-1-8 Ärzte und sonstige Heilberufe
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Geltung ab 01.10.2003; FNA: 2122-1-8 Ärzte und sonstige Heilberufe
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Anlage 9 (zu § 23 Abs. 2 Satz 1, § 41 Abs. 2 Nr. 9) Anzahl und Verteilung der Prüfungsfragen im Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung
Anlage 9 wird in 2 Vorschriften zitiert
- I.
- Physik für Mediziner und Physiologie
80 Fragen - II.
- Chemie für Mediziner und Biochemie/Molekularbiologie
80 Fragen - III.
- Biologie für Mediziner und Anatomie
100 Fragen - IV.
- Grundlagen der Medizinischen Psychologie und der Medizinischen Soziologie
60 Fragen
Zitierungen von Anlage 9 Approbationsordnung für Ärzte
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 9 ÄApprO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ÄApprO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 23 ÄApprO Schriftliche Aufsichtsarbeit (vom 01.10.2021)
... zu bearbeitenden Fragen und ihre Verteilung auf die einzelnen Stoffgebiete ergeben sich aus der Anlage 9 zu dieser Verordnung. Die Fragen müssen auf den in der Anlage 10 zu dieser ...
§ 41 ÄApprO Modellstudiengang (vom 01.01.2014)
... verfahren wird, 9. festgelegt ist, wie die Anforderungen, die in den Anlagen 1, 7, 9 , 10 und 11 zu dieser Verordnung beschrieben sind, im Modellstudiengang erfüllt werden. ...
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