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§ 3 - Fischetikettierungsgesetz (FischEtikettG)
G. v. 01.08.2002 BGBl. I S. 2980; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 20.10.2015 BGBl. I S. 1736
Geltung ab 09.08.2002; FNA: 7847-25 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 09.08.2002; FNA: 7847-25 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 3 Ermächtigungen
(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 erforderlich ist,
- 1.
- vorzuschreiben, dass
- a)
- Fische oder Fischereierzeugnisse nur mit einer Etikettierung, insbesondere hinsichtlich der Angabe der Handelsbezeichnung der Fischart, der Produktionsmethode, des Fanggebietes der Seefischerei oder der Binnenfischerei, der Fanggeräte-Kategorie oder des Erzeugungsgebietes der Aquakultur, in den Verkehr gebracht, innergemeinschaftlich verbracht, eingeführt oder ausgeführt werden dürfen,
- b)
- bei der Etikettierung zusätzlich der wissenschaftliche Name der Fischart bei der Angabe der Handelsbezeichnung zu verwenden ist,
- c)
- bei der Etikettierung von aus bestimmten Fanggebieten stammenden Fischen oder Fischereierzeugnissen eine schriftliche Angabe des Untergebietes oder der Division zu verwenden ist,
- 2.
- a)
- die Art und Weise der Etikettierung nach Nummer 1,
- b)
- Ausnahmen von der Etikettierungspflicht für kleine Mengen von Fischen oder Fischereierzeugnissen,
- c)
- die Festlegung von Handelsbezeichnungen und die Aufstellung eines Verzeichnisses der Handelsbezeichnungen der Fischarten unter Berücksichtigung der Leitsätze des Deutschen Lebensmittelbuches nach § 15 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs sowie die Voraussetzungen über die Eintragung in das Verzeichnis und das Verfahren der Aufstellung,
- d)
- zum Zwecke der Überprüfung der Richtigkeit der bei der Etikettierung gemachten Angaben die Rückverfolgbarkeit und das Verfahren der Rückverfolgung
(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden, wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 1 erforderlich ist und ihre Geltungsdauer auf einen bestimmten Zeitraum von höchstens sechs Monaten begrenzt wird. Ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Fischetikettierungsgesetzes und des Tiergesundheitsgesetzes G. v. 20. Oktober 2015 BGBl. I S. 1736 m.W.v. 24. Oktober 2015
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Frühere Fassungen von § 3 FischEtikettG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 24.10.2015 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Fischetikettierungsgesetzes und des Tiergesundheitsgesetzes vom 20.10.2015 BGBl. I S. 1736 |
aktuell vorher | 08.11.2006 | Artikel 207 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
aktuell | vor 08.11.2006 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 3 FischEtikettG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 FischEtikettG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FischEtikettG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 FischEtikettG Zuständigkeit für die Überwachung (vom 24.10.2015)
... 2. im Übrigen den nach Landesrecht zuständigen Behörden. § 3 Abs. 1 Satz 2 bleibt ...
§ 8 FischEtikettG Bußgeldvorschriften (vom 24.10.2015)
... oder fahrlässig 1. einer Rechtsverordnung nach a) § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a, b) § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b ... nach a) § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a, b) § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b oder Buchstabe c oder Nr. 2 Buchstabe a oder d oder § 5 ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Stammnormen
Fischetikettierungsverordnung (FischEtikettV)V. v. 15.08.2002 BGBl. I S. 3363; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 05.11.2015 BGBl. I S. 1926
Sonstige
Erste Verordnung zur Änderung der FischetikettierungsverordnungV. v. 05.11.2015 BGBl. I S. 1926
Zitat in folgenden Normen
Besondere Gebührenverordnung BMEL (BMELBGebV)
V. v. 13.07.2021 BGBl. I S. 2874; zuletzt geändert durch Artikel 9 V. v. 24.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 215, 350
Anlage BMELBGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis (vom 19.07.2022)
... für Erzeugnisse der Fischerei und Aquakultur auf Antrag eines Marktbeteiligten nach § 3 Fischetikettierungsgesetz und § 3 Fischetikettierungsverordnung ist ge- bührenfrei. ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Fischetikettierungsgesetzes und des Tiergesundheitsgesetzes
G. v. 20.10.2015 BGBl. I S. 1736
Artikel 1 FischEtikettGuaÄndG Änderung des Fischetikettierungsgesetzes
... (EG) Nr. 104/2000 des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 1)" ersetzt. 2. § 3 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) Der einleitende Satzteil wird wie ... folgt geändert: aa) In Nummer 1 Buchstabe b werden die Wörter „§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b" durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer ... „§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b" durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b oder Buchstabe c" ersetzt. bb) In Nummer 4 ...
Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 207 9. ZustAnpV Fischetikettierungsgesetz
... vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter Verbraucherschutz, Ernährung und ...
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