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§ 6 - Fischetikettierungsgesetz (FischEtikettG)
G. v. 01.08.2002 BGBl. I S. 2980; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 20.10.2015 BGBl. I S. 1736
Geltung ab 09.08.2002; FNA: 7847-25 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 09.08.2002; FNA: 7847-25 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 6 Mitwirkung der Zollstellen
(1) Das Bundesministerium der Finanzen und die von ihm bestimmten Zollstellen wirken bei der Überwachung der Einfuhr oder Ausfuhr von Fischen und Fischereierzeugnissen mit. Die genannten Behörden können Sendungen einschließlich deren Transportmittel zur Überwachung anhalten und den Verdacht von Verstößen gegen Vorschriften in Rechtsakten der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes oder gegen Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen den zuständigen Behörden mitteilen.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Verfahrens nach Absatz 1 regeln. Es kann dabei insbesondere Pflichten zu Anzeigen, Anmeldungen, Auskünften und zur Leistung von Hilfsdiensten sowie zur Duldung der Einsichtnahme in Unterlagen und zur Duldung von Besichtigungen vorsehen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Fischetikettierungsgesetzes und des Tiergesundheitsgesetzes G. v. 20. Oktober 2015 BGBl. I S. 1736 m.W.v. 24. Oktober 2015
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Frühere Fassungen von § 6 FischEtikettG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 24.10.2015 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Fischetikettierungsgesetzes und des Tiergesundheitsgesetzes vom 20.10.2015 BGBl. I S. 1736 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 6 FischEtikettG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 FischEtikettG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FischEtikettG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8 FischEtikettG Bußgeldvorschriften (vom 24.10.2015)
... b oder Buchstabe c oder Nr. 2 Buchstabe a oder d oder § 5 Abs. 5 oder c) § 6 Abs. 2 Satz 1 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Fischetikettierungsgesetzes und des Tiergesundheitsgesetzes
G. v. 20.10.2015 BGBl. I S. 1736
Artikel 1 FischEtikettGuaÄndG Änderung des Fischetikettierungsgesetzes
... Wort „Gemeinschaft" durch das Wort „Union" ersetzt. 5. In § 6 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Gemeinschaft" durch das Wort „Union" ...
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