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§ 8 - Fischetikettierungsgesetz (FischEtikettG)

§ 8 Bußgeldvorschriften



(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
einer Rechtsverordnung nach

a)
§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a,

b)
§ 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b oder Buchstabe c oder Nr. 2 Buchstabe a oder d oder § 5 Abs. 5 oder

c)
§ 6 Abs. 2 Satz 1

oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

2.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 Abs. 1 zuwiderhandelt,

3.
entgegen § 5 Abs. 3 eine dort genannte Maßnahme nicht duldet oder bei der Besichtigung nicht mitwirkt oder

4.
einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Union im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 zuwiderhandelt, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 3 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 4 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro und in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe c und Nr. 2 und 3 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 4 geahndet werden können.





 

Frühere Fassungen von § 8 FischEtikettG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 24.10.2015Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Fischetikettierungsgesetzes und des Tiergesundheitsgesetzes
vom 20.10.2015 BGBl. I S. 1736

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 8 FischEtikettG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 FischEtikettG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FischEtikettG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 FischEtikettG Einziehung
... eine Ordnungswidrigkeit nach § 8 Abs. 1 begangen worden, so können Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Fischetikettierungsverordnung (FischEtikettV)
V. v. 15.08.2002 BGBl. I S. 3363; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 05.11.2015 BGBl. I S. 1926
 
Zitat in folgenden Normen

Fischetikettierungsverordnung (FischEtikettV)
V. v. 15.08.2002 BGBl. I S. 3363; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 05.11.2015 BGBl. I S. 1926
§ 6 FischEtikettV Ordnungswidrigkeiten (vom 12.11.2015)
... Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b des Fischetikettierungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder ... oder nicht mindestens zwei Jahre aufbewahrt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 4 des Fischetikettierungsgesetzes handelt, wer als Marktbeteiligter ...
§ 7 FischEtikettV Zuständige Verwaltungsbehörde (vom 12.11.2015)
... Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 8 des Fischetikettierungsgesetzes und nach § 6 dieser Verordnung wird auf die Bundesanstalt ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Fischetikettierungsverordnung
V. v. 05.11.2015 BGBl. I S. 1926
Artikel 1 1. FischEtikettVÄndV
... b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 4 des Fischetikettierungsgesetzes handelt, wer als Marktbeteiligter ...

Gesetz zur Änderung des Fischetikettierungsgesetzes und des Tiergesundheitsgesetzes
G. v. 20.10.2015 BGBl. I S. 1736
Artikel 1 FischEtikettGuaÄndG Änderung des Fischetikettierungsgesetzes
... das Wort „Gemeinschaft" durch das Wort „Union" ersetzt. 6. § 8 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ...