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Änderung § 2 BefErlV vom 01.06.2012
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§ 2 BefErlV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.06.2012 geltenden Fassung | § 2 BefErlV n.F. (neue Fassung) in der am 01.06.2012 geltenden Fassung durch Artikel 5 Abs. 16 G. v. 24.02.2012 BGBl. I S. 212 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Begriffsbestimmungen | |
(Text alte Fassung) (1) Betriebsinhaber im Sinne dieser Verordnung sind diejenigen natürlichen oder juristischen Personen oder die nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen, die den Einsammlungs- oder Beförderungsbetrieb betreiben. (2) Für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortliche Personen im Sinne dieser Verordnung sind diejenigen natürlichen Personen, die vom Betriebsinhaber mit der fachlichen Leitung, Überwachung und Kontrolle der vom Betrieb durchgeführten Einsammlungs- oder Beförderungstätigkeiten insbesondere im Hinblick auf die Beachtung der hierfür geltenden Vorschriften und Anordnungen bestellt worden sind. (3) Sonstiges Personal im Sinne dieser Verordnung sind Arbeitnehmer und andere im Betrieb beschäftigte Personen, die bei der Ausführung der Einsammlungs- und Beförderungstätigkeit mitwirken. | (Text neue Fassung) (1) Betriebsinhaber im Sinne dieser Verordnung sind diejenigen natürlichen oder juristischen Personen oder die nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen, die den Sammlungs- oder Beförderungsbetrieb betreiben. (2) Für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortliche Personen im Sinne dieser Verordnung sind diejenigen natürlichen Personen, die vom Betriebsinhaber mit der fachlichen Leitung, Überwachung und Kontrolle der vom Betrieb durchgeführten Sammlungs- oder Beförderungstätigkeiten insbesondere im Hinblick auf die Beachtung der hierfür geltenden Vorschriften und Anordnungen bestellt worden sind. (3) Sonstiges Personal im Sinne dieser Verordnung sind Arbeitnehmer und andere im Betrieb beschäftigte Personen, die bei der Ausführung der Sammlungs- und Beförderungstätigkeit mitwirken. |
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