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Sechster Abschnitt - Wertpapierbereinigungsschlußgesetz (WPapBerSchlG k.a.Abk.)

G. v. 28.01.1964 BGBl. I S. 45; zuletzt geändert durch Artikel 202 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 01.04.1964; FNA: 4139-1-4 Wertpapierbereinigung
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Sechster Abschnitt Verschiedene Vorschriften

§ 30



(1) Die Anmeldestelle kann, nachdem sie die Anmeldung, Nachanmeldung oder Wiederanmeldung der Prüfstelle vorgelegt hat, ihre weiteren Aufgaben im Wertpapierbereinigungsverfahren durch Vertrag einem anderen Kreditinstitut übertragen, das als Anmeldestelle zugelassen ist. Ohne Zustimmung des Anmelders dürfen die Aufgaben nur übertragen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

(2) Mit der Übertragung tritt die neue Anmeldestelle an die Stelle der bisherigen Anmeldestelle. Dies gilt auch für die Aufgaben, die der bisherigen Anmeldestelle nach § 14 Abs. 1 Nr. 3 des Altsparergesetzes sowie als Vermittlungsstelle nach § 2 Abs. 1 der Zweiten Durchführungsverordnung zum Umstellungsergänzungsgesetz vom 26. April 1954 (Bundesanzeiger Nr. 81 vom 28. April 1954) obliegen.

(3) Die bisherige Anmeldestelle hat den Anmelder von der Übertragung zu benachrichtigen, es sei denn, daß die Benachrichtigung untunlich ist. Die neue Anmeldestelle hat die Übertragung der Prüfstelle und den sonst beteiligten Stellen unverzüglich anzuzeigen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß für Anmeldestellen nach § 42 des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes vom 5. November 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1747).


§ 31



Bei der Anerkennung eines Rechts ist nicht mehr festzustellen, ob das Recht nachgewiesen oder glaubhaft gemacht ist. Das anerkannte Recht ist wie ein nachgewiesenes Recht zu behandeln.


§ 32



Die Vorschriften des § 57 des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes über die Bekanntgabe der Beendigung des Wertpapierbereinigungsverfahrens sind auf Schuldverschreibungen nicht mehr anzuwenden.


§ 33



(1) Können bei Aktien die Rechte aus Nachanmeldungen und Wiederanmeldungen, die in einem Bericht nach § 8 des Dritten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes zusammengefaßt sind, nicht voll berücksichtigt werden, so sind die Rechte in der Reihenfolge der Rechtskraft ihrer Anerkennung gutzuschreiben. Bei gleichzeitiger Rechtskraft entscheidet das Los; die Verlosung führt die Prüfstelle unter Beteiligung der Wertpapiersammelbank durch. Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes als nachgewiesen anerkannten Rechte sind vor den glaubhaft gemachten Rechten zu berücksichtigen.

(2) Anmelder, denen keine Gutschrift erteilt werden kann, haben Anspruch auf Entschädigung in Geld aus Mitteln des Bundes. Für die Bemessung der Entschädigung gilt § 18 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 sinngemäß; ist ein Recht vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtskräftig anerkannt worden, so tritt an die Stelle des in § 17 Abs. 1 bezeichneten Kalendermonats der Kalendermonat, der auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes folgt.

(3) Die Prüfstelle zeigt dem Präsidenten des Bundesausgleichsamts unverzüglich die Rechte an, für die nach Absatz 2 Entschädigung zu leisten ist. Die Entschädigung ist unverzüglich nach dem Bemessungstag zu berechnen und zugunsten des Anmelders über die Prüfstelle an die Anmeldestelle zu zahlen.


§ 34



Der Präsident des Bundesausgleichsamts kann von der Prüfstelle und der Wertpapiersammelbank die Auskünfte verlangen, die zur Ausübung der ihm nach diesem Gesetz zustehenden Befugnisse und zur Erfüllung der ihm obliegenden Verpflichtungen erforderlich sind.


§ 35



Die in § 10 Abs. 1 Satz 2, §§ 11 bis 14, 28 Abs. 2, § 34 geregelten Ansprüche können im Wege der Klage vor den ordentlichen Gerichten geltend gemacht werden. Das gleiche gilt für die im Dritten Abschnitt und in §§ 27, 29, 33 Abs. 2, 3 geregelten Entschädigungsansprüche, soweit nicht nach § 16 Abs. 4 die Zuständigkeit der Kammern für Wertpapierbereinigung gegeben ist.


§ 36



Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen,

1.
daß die dem Amt für Wertpapierbereinigung durch Gesetz oder Rechtsverordnung übertragenen Aufgaben zur, Verwaltungsvereinfachung von dem Präsidenten des Bundesausgleichsamts wahrzunehmen sind;

2.
bis zu welchem Zeitpunkt und in welchem Umfang die Anmeldestellen, Prüfstellen und Wertpapiersammelbanken die Unterlagen über die Wertpapierbereinigung aufzubewahren haben.


§ 37



Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Aufgaben der nach § 29 des Wertpapierbereinigungsgesetzes gebildeten Kammern für Wertpapierbereinigung den Kammern für Handelssachen zu übertragen, sofern die Aufrechterhaltung der Kammern für Wertpapierbereinigung wegen des Rückgangs ihrer Aufgaben nicht mehr gerechtfertigt ist. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.