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§ 3 - Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Lebensmitteltechnik (LMTAusbV k.a.Abk.)
V. v. 09.02.2000 BGBl. I S. 115; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 28.10.2013 BGBl. I S. 3902
Geltung ab 01.08.2000; FNA: 806-21-1-266 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2000; FNA: 806-21-1-266 Berufliche Bildung
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§ 3 Ausbildungsberufsbild
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz,
- 5.
- betriebliche und technische Kommunikation,
- 6.
- Qualitätsmanagement,
- 7.
- Auftragsannahme, Arbeitsplanung und -organisation
- 8.
- Bereitstellen und Vorbereiten von Roh-, Zusatz-, Hilfsstoffen und Halbfabrikaten,
- 9.
- Steuern von Produktionsprozessen,
- 10.
- Bereitstellen und Einsetzen von Verpackungsmaterialien sowie Verpacken von Produkten,
- 11.
- Lagern von Materialien und Produkten,
- 12.
- Reinigen, Pflegen und Warten von Geräten, Maschinen und Anlagen.
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Zitierungen von § 3 Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Lebensmitteltechnik
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 LMTAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LMTAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 LMTAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4590/a63531.htm