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§ 4 - Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Lebensmitteltechnik (LMTAusbV k.a.Abk.)

V. v. 09.02.2000 BGBl. I S. 115; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 28.10.2013 BGBl. I S. 3902
Geltung ab 01.08.2000; FNA: 806-21-1-266 Berufliche Bildung
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§ 4 Ausbildungsrahmenplan



(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8 nachzuweisen.



 

Zitierungen von § 4 Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Lebensmitteltechnik

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 LMTAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LMTAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage LMTAusbV (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung Fachkraft für Lebensmitteltechnik