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§ 7 - Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Lebensmitteltechnik (LMTAusbV k.a.Abk.)
V. v. 09.02.2000 BGBl. I S. 115; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 28.10.2013 BGBl. I S. 3902
Geltung ab 01.08.2000; FNA: 806-21-1-266 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2000; FNA: 806-21-1-266 Berufliche Bildung
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§ 7 Zwischenprüfung
§ 7 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens vier Stunden drei Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
- 1.
- Durchführen einer Qualitätskontrolle,
- 2.
- Bereitstellen und Vorbereiten von Roh-, Zusatz-, Hilfsstoffen und Halbfabrikaten,
- 3.
- Rüsten, in Betrieb nehmen und Bedienen von Verpackungsmaschinen und -anlagen,
- 4.
- Reinigen, Pflegen und Warten von Geräten, Maschinen und Anlagen.
(4) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden Gebieten lösen:
- 1.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz,
- 2.
- Qualitätsmanagement,
- 3.
- Auftragsannahme und Bedarfsermittlung,
- 4.
- Bereitstellung und Lagerung von Roh-, Zusatz-, Hilfsstoffen und Halbfabrikaten,
- 5.
- Verpackungsmaterialien und -techniken.
Zitierungen von § 7 Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Lebensmitteltechnik
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 LMTAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LMTAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 LMTAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Die in Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8 ...
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