§ 46h ArbGG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.07.2024 geltenden Fassung | § 46h ArbGG n.F. (neue Fassung) in der am 17.07.2024 geltenden Fassung durch Artikel 22 G. v. 12.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 234 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 46h (neu) | (Text neue Fassung)§ 46h Formfiktion |
1 Ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die der schriftlichen oder elektronischen Form bedarf, klar erkennbar in einem vorbereitenden Schriftsatz enthalten, der als elektronisches Dokument nach § 46c bei Gericht eingereicht und dem Empfänger zugestellt oder mitgeteilt wurde, so gilt die Willenserklärung als in schriftlicher oder elektronischer Form zugegangen. 2 Dies gilt auch dann, wenn die Ersetzung der schriftlichen Form durch die elektronische Form ausgeschlossen ist. |