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Änderung § 112 ArbGG vom 16.08.2014

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 112 ArbGG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.08.2014 geltenden Fassung
§ 112 ArbGG n.F. (neue Fassung)
in der am 16.08.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 11.08.2014 BGBl. I S. 1348
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 112 (weggefallen)


(Text neue Fassung)

§ 112 Übergangsregelung


vorherige Änderung

 


Für Beschlussverfahren nach § 2a Absatz 1 Nummer 4, die bis zum Ablauf des 15. August 2014 anhängig gemacht worden sind, gilt § 97 in der an diesem Tag geltenden Fassung bis zum Abschluss des Verfahrens durch einen rechtskräftigen Beschluss fort.

 (keine frühere Fassung vorhanden)