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Änderung § 112 ArbGG vom 19.10.2017

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§ 112 ArbGG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.10.2017 geltenden Fassung
§ 112 ArbGG n.F. (neue Fassung)
in der am 19.10.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 5 Abs. 4 G. v. 08.10.2017 BGBl. I S. 3546
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 112 Übergangsregelung


(Text neue Fassung)

§ 112 Übergangsregelungen


vorherige Änderung

Für Beschlussverfahren nach § 2a Absatz 1 Nummer 4, die bis zum Ablauf des 15. August 2014 anhängig gemacht worden sind, gilt § 97 in der an diesem Tag geltenden Fassung bis zum Abschluss des Verfahrens durch einen rechtskräftigen Beschluss fort.



(1) Für Beschlussverfahren nach § 2a Absatz 1 Nummer 4, die bis zum Ablauf des 15. August 2014 anhängig gemacht worden sind, gilt § 97 in der an diesem Tag geltenden Fassung bis zum Abschluss des Verfahrens durch einen rechtskräftigen Beschluss fort.

(2) § 43 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz gilt entsprechend.



 
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