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Änderung § 112 ArbGG vom 19.10.2017
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§ 112 ArbGG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 19.10.2017 geltenden Fassung | § 112 ArbGG n.F. (neue Fassung) in der am 19.10.2017 geltenden Fassung durch Artikel 5 Abs. 4 G. v. 08.10.2017 BGBl. I S. 3546 |
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(Text alte Fassung) § 112 Übergangsregelung | (Text neue Fassung)§ 112 Übergangsregelungen |
Für Beschlussverfahren nach § 2a Absatz 1 Nummer 4, die bis zum Ablauf des 15. August 2014 anhängig gemacht worden sind, gilt § 97 in der an diesem Tag geltenden Fassung bis zum Abschluss des Verfahrens durch einen rechtskräftigen Beschluss fort. | (1) Für Beschlussverfahren nach § 2a Absatz 1 Nummer 4, die bis zum Ablauf des 15. August 2014 anhängig gemacht worden sind, gilt § 97 in der an diesem Tag geltenden Fassung bis zum Abschluss des Verfahrens durch einen rechtskräftigen Beschluss fort. (2) § 43 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz gilt entsprechend. |
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