Tools:
Update via:
Fünfter Teil - Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
neugefasst durch B. v. 02.07.1979 BGBl. I S. 853, 1036; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 24.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 328
Geltung ab 01.07.1979; FNA: 320-1 Verfassung und Verfahren der Arbeitsgerichte
|
Geltung ab 01.07.1979; FNA: 320-1 Verfassung und Verfahren der Arbeitsgerichte
|
Fünfter Teil Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 111 Änderung von Vorschriften
§ 111 wird in 6 Vorschriften zitiert
(1) 1Soweit nach anderen Rechtsvorschriften andere Gerichte, Behörden oder Stellen zur Entscheidung oder Beilegung von Arbeitssachen zuständig sind, treten an ihre Stelle die Arbeitsgerichte. 2Dies gilt nicht für Seemannsämter, soweit sie zur vorläufigen Entscheidung von Arbeitssachen zuständig sind.
(2) 1Zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Ausbildenden und Auszubildenden aus einem bestehenden Berufsausbildungsverhältnis können im Bereich des Handwerks die Handwerksinnungen, im übrigen die zuständigen Stellen im Sinne des Berufsbildungsgesetzes Ausschüsse bilden, denen Arbeitgeber und Arbeitnehmer in gleicher Zahl angehören müssen. 2Der Ausschuß hat die Parteien mündlich zu hören. 3Wird der von ihm gefällte Spruch nicht innerhalb einer Woche von beiden Parteien anerkannt, so kann binnen zwei Wochen nach ergangenem Spruch Klage beim zuständigen Arbeitsgericht erhoben werden. 4§ 9 Abs. 5 gilt entsprechend. 5Der Klage muß in allen Fällen die Verhandlung vor dem Ausschuß vorangegangen sein. 6Aus Vergleichen, die vor dem Ausschuß geschlossen sind, und aus Sprüchen des Ausschusses, die von beiden Seiten anerkannt sind, findet die Zwangsvollstreckung statt. 7Die §§ 107 und 109 gelten entsprechend.
§ 112 Übergangsregelungen; Verordnungsermächtigung
(1) Für Beschlussverfahren nach § 2a Absatz 1 Nummer 4, die bis zum Ablauf des 15. August 2014 anhängig gemacht worden sind, gilt § 97 in der an diesem Tag geltenden Fassung bis zum Abschluss des Verfahrens durch einen rechtskräftigen Beschluss fort.
(2) § 43 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz gilt entsprechend.
(3) 1Dokumente und Aktenteile, die nach den Verschlusssachenanweisungen des Bundes oder der Länder als Verschlusssache höher als VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuft sind, dürfen abweichend von den §§ 46c bis 46f bis zum 31. Dezember 2035 in Papierform erstellt, geführt und übermittelt werden. 2Dokumente und Aktenteile, die nach den Verschlusssachenanweisungen des Bundes oder der Länder als Verschlusssache VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuft sind, dürfen bis zum 31. Dezember 2035 abweichend von den §§ 46c bis 46f in Papierform übermittelt werden. 3Die für die Handhabung von Verschlusssachen geltenden Geheimschutzvorschriften bleiben unberührt.
(4) 1Die Bundesregierung und die Landesregierungen können abweichend von § 46e jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Akten, die elektronisch angelegt wurden, ab einem bestimmten Ereignis bis zum 31. Dezember 2025 in Papierform weitergeführt werden. 2Die Zulassung der Weiterführung in Papierform kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden; wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, kann in der Rechtsverordnung bestimmt werden, dass durch Verwaltungsvorschrift, die öffentlich bekanntzumachen ist, geregelt wird, in welchen Verfahren Akten in elektronischer Form weitergeführt werden. 3Die Rechtsverordnung der Bundesregierung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. 4Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die für die Arbeitsgerichtsbarkeit zuständigen obersten Landesbehörden übertragen.
Text in der Fassung des Artikels 22 Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz G. v. 12. Juli 2024 BGBl. 2024 I Nr. 234 m.W.v. 17. Juli 2024
§ 113 Berichterstattung
Die Bundesregierung berichtet dem Deutschen Bundestag bis zum 8. September 2020 über die Auswirkungen der vorläufigen Leistungspflicht nach § 98 Absatz 6 Satz 2 und gibt eine Einschätzung dazu ab, ob die Regelung fortbestehen soll.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Sicherung der tarifvertraglichen Sozialkassenverfahren und zur Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes G. v. 1. September 2017 BGBl. I S. 3356 m.W.v. 8. September 2017
§ 114 (aufgehoben)
Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zu sozialen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (Sozialschutz-Paket II) G. v. 20. Mai 2020 BGBl. I S. 1055; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2691 m.W.v. 1. Januar 2021
§ 115 (weggefallen)
§ 116 (weggefallen)
§ 117 Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten der beteiligten Verwaltungen
Soweit in den Fällen der §§ 40 und 41 das Einvernehmen nicht erzielt wird, entscheidet die Bundesregierung.
§ 118 (weggefallen)
§ 119 (weggefallen)
§ 120 (weggefallen)
§ 121 (weggefallen)
Text in der Fassung des Artikels 105 Erstes Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz G. v. 19. April 2006 BGBl. I S. 866; zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 13 G. v. 11.08.2009 BGBl. I S. 2713 m.W.v. 25. April 2006
§ 121a (weggefallen)
Text in der Fassung des Artikels 105 Erstes Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz G. v. 19. April 2006 BGBl. I S. 866; zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 13 G. v. 11.08.2009 BGBl. I S. 2713 m.W.v. 25. April 2006
§ 122 (weggefallen)
Text in der Fassung des Artikels 105 Erstes Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz G. v. 19. April 2006 BGBl. I S. 866; zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 13 G. v. 11.08.2009 BGBl. I S. 2713 m.W.v. 25. April 2006
Anlage 1 (weggefallen)
Anlage 2 (weggefallen)
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4626/b12391.htm