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Synopse aller Änderungen des ArbGG am 01.01.2022
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2022 durch Artikel 8 des ERVAG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des ArbGG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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ArbGG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung | ArbGG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2022 geltenden Fassung durch Artikel 8 G. v. 05.10.2021 BGBl. I S. 4607 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Erster Teil Allgemeine Vorschriften § 1 Gerichte für Arbeitssachen § 2 Zuständigkeit im Urteilsverfahren § 2a Zuständigkeit im Beschlußverfahren § 3 Zuständigkeit in sonstigen Fällen § 4 Ausschluß der Arbeitsgerichtsbarkeit § 5 Begriff des Arbeitnehmers § 6 Besetzung der Gerichte für Arbeitssachen § 6a Allgemeine Vorschriften über das Präsidium und die Geschäftsverteilung § 7 Geschäftsstelle, Aufbringung der Mittel § 8 Gang des Verfahrens § 9 Allgemeine Verfahrensvorschriften und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren § 10 Parteifähigkeit § 11 Prozessvertretung § 11a Beiordnung eines Rechtsanwalts, Prozeßkostenhilfe § 12 Kosten § 12a Kostentragungspflicht § 13 Rechtshilfe § 13a Internationale Verfahren Zweiter Teil Aufbau der Gerichte für Arbeitssachen Erster Abschnitt Arbeitsgerichte § 14 Errichtung und Organisation § 15 Verwaltung und Dienstaufsicht § 16 Zusammensetzung § 17 Bildung von Kammern § 18 Ernennung der Vorsitzenden § 19 Ständige Vertretung § 20 Berufung der ehrenamtlichen Richter § 21 Voraussetzungen für die Berufung als ehrenamtlicher Richter § 22 Ehrenamtlicher Richter aus Kreisen der Arbeitgeber § 23 Ehrenamtlicher Richter aus Kreisen der Arbeitnehmer § 24 Ablehnung und Niederlegung des ehrenamtlichen Richteramts § 25 (weggefallen) § 26 Schutz der ehrenamtlichen Richter § 27 Amtsenthebung der ehrenamtlichen Richter § 28 Ordnungsgeld gegen ehrenamtliche Richter § 29 Ausschuß der ehrenamtlichen Richter § 30 Besetzung der Fachkammern § 31 Heranziehung der ehrenamtlichen Richter § 32 (weggefallen) Zweiter Abschnitt Landesarbeitsgerichte § 33 Errichtung und Organisation § 34 Verwaltung und Dienstaufsicht § 35 Zusammensetzung, Bildung von Kammern § 36 Vorsitzende § 37 Ehrenamtliche Richter § 38 Ausschuß der ehrenamtlichen Richter § 39 Heranziehung der ehrenamtlichen Richter Dritter Abschnitt Bundesarbeitsgericht § 40 Errichtung § 41 Zusammensetzung, Senate § 42 Bundesrichter § 43 Ehrenamtliche Richter § 44 Anhörung der ehrenamtlichen Richter, Geschäftsordnung § 45 Großer Senat Dritter Teil Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen Erster Abschnitt Urteilsverfahren Erster Unterabschnitt Erster Rechtszug § 46 Grundsatz § 46a Mahnverfahren § 46b Europäisches Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 | |
(Text alte Fassung) § 46c Elektronisches Dokument | (Text neue Fassung) § 46c Elektronisches Dokument; Verordnungsermächtigung |
§ 46d Gerichtliches elektronisches Dokument § 46e Elektronische Akte; Verordnungsermächtigung § 46f Formulare; Verordnungsermächtigung § 46g Nutzungspflicht für Rechtsanwälte, Behörden und vertretungsberechtigte Personen § 47 Sondervorschriften über Ladung und Einlassung § 48 Rechtsweg und Zuständigkeit § 48a (weggefallen) § 49 Ablehnung von Gerichtspersonen § 50 Zustellung § 51 Persönliches Erscheinen der Parteien § 52 Öffentlichkeit § 53 Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter § 54 Güteverfahren § 54a Mediation, außergerichtliche Konfliktbeilegung § 55 Alleinentscheidung durch den Vorsitzenden § 56 Vorbereitung der streitigen Verhandlung § 57 Verhandlung vor der Kammer § 58 Beweisaufnahme § 59 Versäumnisverfahren § 60 Verkündung des Urteils § 61 Inhalt des Urteils § 61a Besondere Prozeßförderung in Kündigungsverfahren § 61b Klage wegen Benachteiligung § 62 Zwangsvollstreckung § 63 Übermittlung von Urteilen in Tarifvertragssachen Zweiter Unterabschnitt Berufungsverfahren § 64 Grundsatz § 65 Beschränkung der Berufung § 66 Einlegung der Berufung, Terminbestimmung § 67 Zulassung neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel § 67a (weggefallen) § 68 Zurückverweisung § 69 Urteil § 70 (weggefallen) § 71 (weggefallen) Dritter Unterabschnitt Revisionsverfahren § 72 Grundsatz § 72a Nichtzulassungsbeschwerde § 72b Sofortige Beschwerde wegen verspäteter Absetzung des Berufungsurteils § 73 Revisionsgründe § 74 Einlegung der Revision, Terminbestimmung § 75 Urteil § 76 Sprungrevision § 77 Revisionsbeschwerde Vierter Unterabschnitt Beschwerdeverfahren, Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör § 78 Beschwerdeverfahren § 78a Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör Fünfter Unterabschnitt Wiederaufnahme des Verfahrens § 79 Zweiter Abschnitt Beschlußverfahren Erster Unterabschnitt Erster Rechtszug § 80 Grundsatz § 81 Antrag § 82 Örtliche Zuständigkeit § 83 Verfahren § 83a Vergleich, Erledigung des Verfahrens § 84 Beschluß § 85 Zwangsvollstreckung § 86 (weggefallen) Zweiter Unterabschnitt Zweiter Rechtszug § 87 Grundsatz § 88 Beschränkung der Beschwerde § 89 Einlegung § 90 Verfahren § 91 Entscheidung Dritter Unterabschnitt Dritter Rechtszug § 92 Rechtsbeschwerdeverfahren, Grundsatz § 92a Nichtzulassungsbeschwerde § 92b Sofortige Beschwerde wegen verspäteter Absetzung der Beschwerdeentscheidung § 93 Rechtsbeschwerdegründe § 94 Einlegung § 95 Verfahren § 96 Entscheidung § 96a Sprungrechtsbeschwerde Vierter Unterabschnitt Beschlußverfahren in besonderen Fällen § 97 Entscheidung über die Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit einer Vereinigung § 98 Entscheidung über die Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung oder einer Rechtsverordnung § 99 Entscheidung über den nach § 4a Absatz 2 Satz 2 des Tarifvertragsgesetzes im Betrieb anwendbaren Tarifvertrag *) § 100 Entscheidung über die Besetzung der Einigungsstelle Vierter Teil Schiedsvertrag in Arbeitsstreitigkeiten § 101 Grundsatz § 102 Prozeßhindernde Einrede § 103 Zusammensetzung des Schiedsgerichts § 104 Verfahren vor dem Schiedsgericht § 105 Anhörung der Parteien § 106 Beweisaufnahme § 107 Vergleich § 108 Schiedsspruch § 109 Zwangsvollstreckung § 110 Aufhebungsklage Fünfter Teil Übergangs- und Schlußvorschriften § 111 Änderung von Vorschriften § 112 Übergangsregelungen § 113 Berichterstattung § 114 (aufgehoben) § 115 (weggefallen) § 116 (weggefallen) § 117 Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten der beteiligten Verwaltungen § 118 (weggefallen) § 119 (weggefallen) § 120 (weggefallen) § 121 (weggefallen) § 121a (weggefallen) § 122 (weggefallen) Anlage 1 (weggefallen) Anlage 2 (weggefallen) | |
§ 46c Elektronisches Dokument | § 46c Elektronisches Dokument; Verordnungsermächtigung |
(1) Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Parteien sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter können nach Maßgabe der folgenden Absätze als elektronische Dokumente bei Gericht eingereicht werden. | |
(2) 1 Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. 2 Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen. | (2) 1 Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. 2 Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates technische Rahmenbedingungen für die Übermittlung und die Eignung zur Bearbeitung durch das Gericht. |
(3) 1 Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. 2 Satz 1 gilt nicht für Anlagen, die vorbereitenden Schriftsätzen beigefügt sind. | |
(4) Sichere Übermittlungswege sind | (4) 1 Sichere Übermittlungswege sind |
1. der Postfach- und Versanddienst eines De-Mail-Kontos, wenn der Absender bei Versand der Nachricht sicher im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 des De-Mail-Gesetzes angemeldet ist und er sich die sichere Anmeldung gemäß § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes bestätigen lässt, 2. der Übermittlungsweg zwischen dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach nach § 31a der Bundesrechtsanwaltsordnung oder einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach und der elektronischen Poststelle des Gerichts, | |
3. der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten Postfach einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und der elektronischen Poststelle des Gerichts; das Nähere regelt die Verordnung nach Absatz 2 Satz 2, 4. sonstige bundeseinheitliche Übermittlungswege, die durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt werden, bei denen die Authentizität und Integrität der Daten sowie die Barrierefreiheit gewährleistet sind. | 3. der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten Postfach einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und der elektronischen Poststelle des Gerichts, 4. der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten elektronischen Postfach einer natürlichen oder juristischen Person oder einer sonstigen Vereinigung und der elektronischen Poststelle des Gerichts, 5. der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens genutzten Postfach- und Versanddienst eines Nutzerkontos im Sinne des § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes und der elektronischen Poststelle des Gerichts, 6. sonstige bundeseinheitliche Übermittlungswege, die durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt werden, bei denen die Authentizität und Integrität der Daten sowie die Barrierefreiheit gewährleistet sind. 2 Das Nähere zu den Übermittlungswegen gemäß Satz 1 Nummer 3 bis 5 regelt die Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 2. |
(5) 1 Ein elektronisches Dokument ist eingegangen, sobald es auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Gerichts gespeichert ist. 2 Dem Absender ist eine automatisierte Bestätigung über den Zeitpunkt des Eingangs zu erteilen. | |
(6) 1 Ist ein elektronisches Dokument für das Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies dem Absender unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des Eingangs und die geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mitzuteilen. 2 Das Dokument gilt als zum Zeitpunkt der früheren Einreichung eingegangen, sofern der Absender es unverzüglich in einer für das Gericht zur Bearbeitung geeigneten Form nachreicht und glaubhaft macht, dass es mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimmt. | (6) 1 Ist ein elektronisches Dokument für das Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies dem Absender unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des Eingangs unverzüglich mitzuteilen. 2 Das Dokument gilt als zum Zeitpunkt der früheren Einreichung eingegangen, sofern der Absender es unverzüglich in einer für das Gericht zur Bearbeitung geeigneten Form nachreicht und glaubhaft macht, dass es mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimmt. |
§ 50 Zustellung | |
(1) 1 Die Urteile werden von Amts wegen binnen drei Wochen seit Übermittlung an die Geschäftsstelle zugestellt. 2 § 317 Abs. 1 Satz 3 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden. | |
(2) Die §§ 174, 178 Abs. 1 Nr. 2 der Zivilprozessordnung sind auf die nach § 11 zur Prozessvertretung zugelassenen Personen entsprechend anzuwenden. | (2) Die §§ 173, 175 und 178 Absatz 1 Nummer 2 der Zivilprozessordnung sind auf die nach § 11 zur Prozessvertretung zugelassenen Personen entsprechend anzuwenden. |
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