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Kapitel 3 - Verordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten (LAP-TelekomV)
V. v. 21.06.2004 BGBl. I S. 1287; aufgehoben durch § 9 Abs. 3 Nr. 3 V. v. 12.01.2012 BGBl. I S. 90
Geltung ab 29.06.2004; FNA: 900-10-4-31 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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Geltung ab 29.06.2004; FNA: 900-10-4-31 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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Kapitel 3 Aufstieg und Übernahme in Laufbahnen des gehobenen Dienstes
Abschnitt 1 Ausbildungsaufstieg
§ 20 Zulassungsvoraussetzungen
Der Vorstand der Deutschen Telekom AG kann Beamtinnen und Beamte nach § 1, die einer Laufbahn des mittleren Dienstes angehören, nach Maßgabe der §§ 9 und 10 der Postlaufbahnverordnung in Verbindung mit den §§ 33 und 33a Abs. 1, 3 und 5 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, zum Ausbildungsaufstieg in eine Laufbahn des gehobenen Dienstes zulassen.
Text in der Fassung des § 56 Bundeslaufbahnverordnung (BLV) V. v. 12. Februar 2009 BGBl. I S. 284; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 247 m.W.v. 14. Februar 2009
§ 21 Auswahlverfahren
§ 21 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Vor der Entscheidung über die Zulassung zum Ausbildungsaufstieg wird in einem Auswahlverfahren vor einer Auswahlkommission festgestellt, welche Bewerberinnen und Bewerber auf Grund ihrer Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung für den Ausbildungsaufstieg geeignet sind. Der Vorstand kann von der Bearbeitung schriftlicher Arbeiten absehen. § 8 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Die Auswahlkommission besteht aus einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem und zwei Beamtinnen oder Beamten des gehobenen Dienstes als Beisitzenden. § 8 Abs. 2 Satz 2 bis 11 und Abs. 4 gilt entsprechend.
(3) Der Vorschlag der Auswahlkommission beruht auf dem Ergebnis eines Rundgesprächs vor der Auswahlkommission, der letzten Beurteilung der Bewerberin oder des Bewerbers und der Eignungsaussage der oder des Vorgesetzten für den Ausbildungsaufstieg sowie den Ergebnissen der schriftlichen Arbeiten.
§ 22 Einführung
§ 22 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die zum Aufstieg zugelassenen Beamtinnen und Beamten werden nach Maßgabe des § 10 der Postlaufbahnverordnung in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt.
(2) Die Einführung gliedert sich in die praktische Ausbildung auf einem Arbeitsposten der neuen Laufbahn und einen theoretischen Teil, der aus Präsenzseminaren und einer durch Lehrtexte gesteuerten Selbstlernphase besteht. Die Lehrtexte sind in der Freizeit zu bearbeiten. Der Zeitansatz für die Bearbeitung der Lehrtexte sowie für die Präsenzseminare muss in der Regel mindestens der Stundenzahl einer zwölfwöchigen Lehrveranstaltung entsprechen. § 9 Abs. 2 Satz 4 und 5 sowie Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
§ 23 Feststellungsverfahren
§ 23 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Für das Feststellungsverfahren gilt § 10 Abs. 1 und 3 entsprechend.
(2) Der Ausschuss besteht aus einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem und zwei Beamtinnen oder Beamten des gehobenen Dienstes als Beisitzenden. § 8 Abs. 2 Satz 2 bis 11 gilt entsprechend.
Abschnitt 2 Praxisaufstieg
§ 24 Zulassungsvoraussetzungen
Der Vorstand der Deutschen Telekom AG kann Beamtinnen und Beamte nach § 1, die einer Laufbahn des mittleren Dienstes angehören, nach Maßgabe der §§ 9 und 11 der Postlaufbahnverordnung in Verbindung mit den §§ 33 und 33b der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, zum Praxisaufstieg in eine Laufbahn des gehobenen Dienstes zulassen.
Text in der Fassung des § 56 Bundeslaufbahnverordnung (BLV) V. v. 12. Februar 2009 BGBl. I S. 284; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 247 m.W.v. 14. Februar 2009
§ 25 Auswahlverfahren
§ 25 wird in 1 Vorschrift zitiert
Vor der Entscheidung über die Zulassung zum Praxisaufstieg wird in einem Auswahlverfahren vor einer Auswahlkommission festgestellt, welche Bewerberinnen und Bewerber auf Grund ihrer Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung für den Praxisaufstieg geeignet sind. § 21 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
§ 26 Einführung
§ 26 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die zum Aufstieg zugelassenen Beamtinnen und Beamten werden nach Maßgabe des § 11 der Postlaufbahnverordnung in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt.
(2) § 9 Abs. 2 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Der Zeitansatz für die Bearbeitung der Lehrtexte sowie für die Präsenzseminare muss in der Regel mindestens der Stundenzahl einer sechswöchigen Lehrveranstaltung entsprechen. Die Inhalte der Einführung sind auf die Anforderungen der neuen Laufbahn auszurichten.
(3) § 9 Abs. 2 Satz 4 und Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
§ 27 Feststellungsverfahren
(1) Für das Feststellungsverfahren gilt § 23 Abs. 1 und 2 entsprechend.
(2) Kann die Laufbahnbefähigung nach § 11 der Postlaufbahnverordnung in Verbindung mit § 33b Abs. 3 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, nicht zuerkannt werden, legt der Ausschuss fest, nach welcher Zeit eine erneute Vorstellung möglich ist. Das Feststellungsverfahren darf einmal wiederholt werden.
Text in der Fassung des § 56 Bundeslaufbahnverordnung (BLV) V. v. 12. Februar 2009 BGBl. I S. 284; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 247 m.W.v. 14. Februar 2009
Abschnitt 3 Aufstieg für besondere Verwendungen
§ 28 Zulassungsvoraussetzungen
Der Vorstand der Deutschen Telekom AG kann Beamtinnen und Beamte nach § 1, die einer Laufbahn des mittleren Dienstes angehören, nach Maßgabe des § 16 Abs. 2 der Postlaufbahnverordnung zum Aufstieg für besondere Verwendungen in eine Laufbahn des gehobenen Dienstes zulassen.
§ 29 Auswahlverfahren
(1) Vor der Entscheidung über die Zulassung zum Aufstieg für besondere Verwendungen wird in einem Auswahlverfahren vor einer Auswahlkommission festgestellt, welche Bewerberinnen und Bewerber auf Grund ihrer Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung für den Verwendungsaufstieg geeignet sind. § 8 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Die Auswahlkommission besteht aus einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem und zwei Beamtinnen oder Beamten des gehobenen Dienstes als Beisitzenden. § 8 Abs. 2 Satz 2 bis 11 sowie Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
§ 30 Einführung
(1) Die zum Aufstieg zugelassenen Beamtinnen und Beamten werden nach Maßgabe des § 16 Abs. 2 der Postlaufbahnverordnung in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt.
(2) Die Einführung gliedert sich in die praktische Ausbildung auf einem Arbeitsposten des Verwendungsbereichs und einen theoretischen Teil, der aus Präsenzseminaren und einer durch Lehrtexte gesteuerten Selbstlernphase besteht. Die Lehrtexte sind in der Freizeit zu bearbeiten. Der Zeitansatz für die Bearbeitung der Lehrtexte sowie für die Präsenzseminare muss in der Regel mindestens der Stundenzahl einer zweimonatigen Lehrveranstaltung entsprechen.
(3) § 9 Abs. 2 Satz 4 und 5 und Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
§ 31 Feststellungsverfahren
(2) Der Ausschuss besteht aus einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem und zwei Beamtinnen oder Beamten des gehobenen Dienstes als Beisitzenden. § 8 Abs. 2 Satz 2 bis 11 gilt entsprechend.
§ 32 Übertragung von Ämtern
Für die Übertragung von Ämtern gilt § 19 entsprechend.
Abschnitt 4 Übernahme auf Grund einer gleichwertigen Befähigung
§ 33 Anerkennung der Befähigung
§ 33 hat 1 frühere Fassung
Der Vorstand der Deutschen Telekom AG oder eine von ihm bestimmte Stelle kann für Beamtinnen und Beamte nach § 1, die einer Laufbahn des einfachen oder mittleren Dienstes angehören, nach § 27 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, die Befähigung für eine Laufbahn des gehobenen Dienstes anerkennen, wenn sie
- 1.
- einen geeigneten Hochschulstudiengang erfolgreich abgeschlossen haben und
- 2.
- nach dem Studienabschluss in die Aufgaben der neuen Laufbahn erfolgreich eingeführt wurden.
Text in der Fassung des § 56 Bundeslaufbahnverordnung (BLV) V. v. 12. Februar 2009 BGBl. I S. 284; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 247 m.W.v. 14. Februar 2009
§ 34 Geeignete Studienabschlüsse
(1) Für den gehobenen fernmeldetechnischen Dienst bei der Deutschen Telekom AG ist der an einer in der Bundesrepublik Deutschland gelegenen Fachhochschule mit einem Diplomgrad abgeschlossene Studiengang der Nachrichtentechnik geeignet.
(2) Für den gehobenen Post- und Fernmeldedienst bei der Deutschen Telekom AG ist der an einer in der Bundesrepublik Deutschland gelegenen Fachhochschule mit einem Diplomgrad abgeschlossene Studiengang der Betriebswirtschaftslehre geeignet.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen kann auf Vorschlag des Vorstands der Deutschen Telekom AG weitere Studiengänge als geeignet anerkennen, für die mindestens zwei Praxissemester und das Erbringen schriftlicher und mündlicher Leistungsnachweise vorgeschrieben sind. Die erforderliche Gleichwertigkeit von Studiengang und Vorbereitungsdienst sowie Hochschulprüfung und Laufbahnprüfung kann dadurch nachgewiesen werden, dass die Deutsche Telekom AG eine ausreichend große Zahl von Absolventinnen und Absolventen des Studiengangs in unterschiedlichen Bereichen, die den wesentlichen Aufgabengebieten der jeweiligen Laufbahn des gehobenen Dienstes bei der Deutschen Telekom AG entsprechen, mit Erfolg verwendet.
§ 35 Einführung
§ 35 hat 1 frühere Fassung
Die Absolventinnen und Absolventen des Studiengangs werden nach Maßgabe des § 27 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt. Die Einführung dauert sechs Monate. § 9 Abs. 2 Satz 4 und 5 und Abs. 3 gilt entsprechend.
Text in der Fassung des § 56 Bundeslaufbahnverordnung (BLV) V. v. 12. Februar 2009 BGBl. I S. 284; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 247 m.W.v. 14. Februar 2009
§ 36 Übertragung von Ämtern
Für die Übertragung von Ämtern gilt § 19 entsprechend.
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